Strom- und Gasanbieter stellen Belieferung ein: Was kann ich tun?
Einige Strom- und Gasanbieter hatten ihren Kund:innen mitgeteilt, dass sie trotz laufender Vertragsverhältnisse die Belieferung einstellen werden. Zahlreiche Beispiele, die den Verbraucherzentralen vorliegen, zeigten dabei die gleichen Merkmale: Die konkreten Gründe wurden nicht genannt, zudem wurde nicht ausdrücklich das Belieferungsverhältnis gekündigt oder überhaupt der Begriff "Kündigung" verwendet.
Dennoch handelte es sich nach Einschätzung der Verbraucherzentralen um Kündigungen, da klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Vertrag beendet werden soll.
Das Recht für eine außerordentliche Kündigung besteht in der Regel aber nur dann, wenn Kund:innen einen Grund dafür liefern – was in den beobachteten Fällen in aller Regel nicht der Fall war.
Für Betroffene heißt dies: Sie könnten bei einer unwirksamen Kündigung, verbunden mit einer Belieferungseinstellung, Anspruch auf Schadensersatz haben, weil der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht eingehalten hat.
Mehr dazu, wenn Strom- und Gasanbieter die Belieferung einstellen, lesen Sie im verlinkten Artikel.
Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören
Was ist überhaupt eine Preiserhöhungsmitteilung? Wie muss ich reagieren? Was mache ich, wenn mein Energielieferant in Insolvenz geht? Und wie finde ich am besten einen neuen Anbieter?
Bei außergewöhnlich hohen Energiekosten stellten sich uns im Winter 2021/2022 viele neue Fragen. Wir liefern die Antworten.
Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.
Was mache ich bei unzulässigen Preiserhöhungen?
Anbieter dürfen die Preise grundsätzlich erhöhen, wenn Kostenfaktoren ansteigen, eine Preisanpassungsklausel vertraglich vereinbart wurde und eine Preiserhöhung nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Aber längst nicht jede Preiserhöhung ist zulässig: Bisweilen informieren Anbieter ihre Kund:innen nicht richtig, gar nicht oder zumindest nicht rechtzeitig. Oder die AGB sehen Preisänderungen vor, die Klausel darin ist aber unwirksam – und somit auch die darauf beruhende Preiserhöhung.
Zudem kommt es nicht selten vor, dass die entscheidende Information im Anschreiben zwischen vermeintlicher Werbung regelrecht versteckt oder auf andere Weise verschleiert wurde. Daher sollten Sie Mitteilungen Ihres Versorgers immer genau prüfen. Und generell gut zu wissen: Sie haben in der Regel bei jeder Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht.
Welche Preiserhöhungen bei Strom und Gas erlaubt sind, lesen Sie im verlinkten Artikel.
Wie reagiere ich auf überzogene Abschlagszahlungen?
Mitunter kommt es vor, dass Anbieter einen deutlich zu hohen Abschlag fordern und diese Taktik nutzen, um sich einen zinslosen Kredit zu verschaffen. In manchen Fällen wird dazu der Verbrauch nicht abgelesen, sondern sehr großzügig geschätzt.
Schätzungen des Stromverbrauchs sind aber nur in wenigen Fällen zulässig – dies gilt aus Sicht der Verbraucherzentralen auch, wenn ein Sondervertrag vorsieht, dass eine Schätzung immer möglich sein soll. Vor allem aber: Abschläge müssen den letzten Jahresverbrauch widerspiegeln oder sich an vergleichbaren Kund:innen orientieren. Passen Ihre Abschläge nicht, fordern Sie bei Ihrem Energieanbieter eine Anpassung ein.