Werbegeschenke in der Apotheke sind beim Kauf auf Rezept verboten

Stand:
Schluss mit Taschentüchern, Hustenbonbons, Gutscheinen: Apotheken dürfen keine Geschenke mehr verteilen, wenn Sie Medikamente mit Rezept vom Arzt einkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof im Juni 2019 entschieden.
Eine Apothekerin greift in ein Medikamenten-Regal

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn Sie Medikamente auf Rezept kaufen, darf Ihnen der Apotheker keine Geschenke oder Rabatte geben – egal, von welchem Wert.
  • Das soll einen Konkurrenzkampf unter Apotheken verhindern.
  • Bei Online-Apotheken aus anderen Ländern der Europäischen Union und bei rezeptfreien Produkten ist das anders. Hier sind Geschenke weiterhin erlaubt.
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Selbst kleine Geschenke sind in Apotheken verboten, wenn Sie ein Medikament auf Rezept kaufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteile vom 6. Juni 2019 I ZR 206/17 und I ZR 60/18). In den Prozessen ging es um einen Brötchen-Gutschein für einen Bäcker in der Nähe und einen Ein-Euro-Gutschein für den nächsten Einkauf in der Apotheke. Beides hatten Apotheker verteilt – und sind dafür verklagt worden. Im Juni 2019 ist das Urteil vor der höchsten Instanz gefallen: Auch kleinste Beigaben seien bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln verboten, so die Richter.

Das betrifft nicht nur Gutscheine, sondern jegliche Geschenke, die in einigen Apotheken lange üblich waren. Auch Taschentücher, Hustenbonbons und andere Werbegaben sind also strikt verboten.

Verbot soll Konkurrenzkampf verhindern

Grund ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013. Sie soll „einen ruinösen Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindern und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen“, so das BGH-Urteil. Der Gedanke: Wenn Apotheken mit Geschenken um die Kunden buhlen, kann ein Konkurrenzkampf entstehen. Die Versorgung könnte schlechter werden, wenn Apotheken in einigen Regionen nicht mithalten können und schließlich schließen müssen. Um das zu verhindern, gibt es in Deutschland für Arzneimittel eine Preisbindung.

Ob es nun um wertvollere Geschenke oder nur einige Cent geht, ist egal. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten dürfen Apotheken grundsätzlich weder Rabatte geben noch Geschenke verteilen.

Geschenke nur bei rezeptfreien Produkten

Anders ist es, wenn Sie in einer Apotheke rezeptfreie Produkte kaufen (zu Nahrungsergänzungsmitteln finden Sie unser Info-Angebot hier).

Vor-Ort-Apotheken in Deutschland sowie Online-Apotheken aus einem anderen Land der EU können bei freiverkäuflichen Produkten weiterhin nach Deutschland liefern und dabei auch Geschenke verteilen.

Weitere Informationen zu Kauf von Medikamenten im Internet finden Sie hier.

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