Die Reiserücktrittsversicherung in Corona-Zeiten

Pressemitteilung vom
Versicherer kämpfen hart wie nie - Deutschland ist der amtierende Reiseweltmeister – und durch die COViD-19-Pandemie wird dieses schöne Hobby erheblich erschwert bzw. der Besuch der Traumziele wird zunichte gemacht.
Alter Koffer auf einer Wiese
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Deutschland ist der amtierende Reiseweltmeister – und durch die COViD-19-Pandemie wird dieses schöne Hobby erheblich erschwert bzw. der Besuch der Traumziele wird zunichte gemacht. „Zum Glück habe ich eine Reiserücktrittsversicherung, die ersetzt mir den finanziellen Schaden“ – aber erfüllt dieser Versicherungsschutz auch die Erwartungen?

Bitte bedenken Sie, nicht nur die Reisebranche hat mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Auch die Reiserücktrittsversicherer haben noch nie zuvor mit der enormen Anzahl von Schadenfällen und, in der Gesamtsumme betrachtet, mit so hohen Entschädigungsleistungen zu tun. Dieses hat Auswirkungen auf das Regulierungsverhalten der Versicherer, denn jeder Schadenfall wird intensiv geprüft.

Kennen Sie die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherer eine Entschädigung leistet? Nein? Dann setzen Sie sich mit den Vertragsbedingungen auseinander, bevor Sie einen Schadenfall beim Versicherer anmelden. Nahezu jeder Reiserücktrittsversicherer hat ein Servicetelefon, bei welchem Informationen vorab abgerufen werden können.

Nicht versichert ist zum Beispiel die persönliche Stornierung einer Reise, weil man Angst davor hat, gegebenenfalls nicht vom Urlaubsort wieder zurückkehren zu können. Auch die Angst vor einer Ansteckungsgefahr am Risikoort als Reisestornierungsgrund ist nicht versichert. Dieses liegt im Ermessen eines jeden Reisewilligen und verpflichtet den Versicherer nicht zur Erstattung der Stornierungsgebühren.

Versichert hingegen ist die Erkrankung, welche eine Teilnahme an einer Reise verhindert. ABER: Diese Erkrankung darf keine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen, welche schon zum Zeitpunkt der Reisebuchung bzw. im letzten halben Jahr bekannt oder gar in ärztlicher Behandlung war. Wenn dann aber eine spontane Erkrankung vorliegt, dann muss dieses durch ein ärztliches Attest belegt werden. In den meisten Fällen genügt eine Bescheinigung des Hausarztes nicht; es muss ein Nachweis einer auf diese Erkrankung spezialisierte Praxis sein. Was in Ihrem Fall an Nachweisen erbracht werden muss, können Sie am Servicetelefon des Versicherers erfragen. Machen Sie sich Notizen, notieren Sie sich den Namen Ihres Gesprächspartners. 

Durch die aktuelle Lage wird bei den Versicherern eine harte Linie im Regulierungsverhalten verfolgt. Es ist kaum Verhandlungsspielraum gegeben, es wird selten kulant interpretiert. Nach der eigenen Schadenmeldung, der Unterstützung durch die Verbraucherzentrale, dem Einschalten einer Schiedsstelle und dem Eingreifen eines Rechtsanwaltes hilft oft nur die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche. Hier ist zu beachten, dass die Kosten für Rechtsanwalt und Gericht seitens des Klagenden, bestenfalls durch eine Rechtsschutzversicherung, getragen werden müssen.

Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e.V. steht Ihnen gern bei Fragen zu diesem Thema zur Seite. Wir prüfen Ihre Versicherungsbedungen und helfen bei der Argumentation gegenüber dem Versicherer.
Termine zur Beratung erhalten Sie unter der Rufnummer 0381 – 2087050. 

Für weitere Informationen:
Petra Schmarje, Beraterin der Beratungsstelle Rostock

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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