Vereinbarte Zinsanpassungsklauseln sind unwirksam
Spätestens, wenn die Kündigung des Prämiensparvertrags vom Kreditinstitut ins Haus kommt, sollten fleißige und ausdauernde Sparer tätig werden und die Rechtmäßigkeit der Kündigung sowie die Verzinsung des Guthabens überprüfen lassen. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Verträge von Sparkassen mit der Bezeichnung „S-Prämiensparen flexibel“. Aber auch andere Banken haben diese Sparform in der Vergangenheit angeboten. Die Verträge beinhalten in aller Regel Klauseln zur Berechnung der variablen Zinsen, welche bereits 2004 durch den Bundesgerichtshof (BGH) für unzulässig erklärt wurden. Dadurch stehen den Sparern fast immer deutlich höhere Erträge zu, als im Sparbuch ausgewiesen wird.
Die entsprechenden Institute erhielten seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Februar 2020 die Anregung, aktiv auf die Sparer zuzugehen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Da diese Anregung nicht angenommen wurde, lud die BaFin den Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) und auch Verbraucherverbände am 25. November 2020 zu einem Runden Tisch. Mit einer knappen Erklärung, dass der DSGV beim Vorschlag der BaFin nicht mitgehe, endete dieser Runde Tisch bereits nach wenigen Stunden.
Nun prüft die BaFin konkrete verwaltungsrechtliche Optionen, mit denen das Ziel ausreichender Kundeninformation erreicht werden kann. Sparer sollten ihre Verträge vor allem hinsichtlich ihrer Ansprüche aus zu wenig gezahlten Zinsen überprüfen lassen.
Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e. V. berät Sparer auch in diesen Fragen und bietet die Möglichkeit an, die Zinsberechnung der Sparverträge zu überprüfen. Betroffene können sich auf der unserer Homepage hierzu informieren.
Über die zentrale Rufnummer 0381 208 70 50 erhält man Informationen zur möglichen Vorgehensweise und kann Termine zur Beratung vereinbaren.
Ansprechpartner für Redaktionen:
Stephan Tietz, Leiter Fachbereich Finanzdienstleistungen