Pommersche Volksbank kündigt Girokonten

Pressemitteilung vom
Seit der Einführung des Zahlungskontengesetzes hat jeder Verbraucher einen Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Dies hält die Pommersche Volksbank offenbar jedoch nicht davon ab, manchen ihrer Kunden den Girovertrag zu kündigen.
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Seit der Einführung des Zahlungskontengesetzes hat jeder Verbraucher einen Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto. Dies hält die Pommersche Volksbank offenbar jedoch nicht davon ab, manchen ihrer Kunden den Girovertrag zu kündigen.

Zahlreiche Kunden der Pommerschen Volksbank wandten sich in den letzten Wochen an die Verbraucherzentrale mit Kündigungsschreiben ihrer Bank. Sämtlichen Schreiben ist gemein, dass die Kündigungen keine Begründung aufweisen und jeweils mitgeteilt wird, dass ein Guthaben besteht. Die Betroffenen berichteten jedoch übereinstimmend, dass die Kündigung erfolgte, weil das Konto gepfändet ist. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass sich die Bank, der Kunden entledigen möchte, die auf der einen Seite einen höheren Aufwand bedeuten können und auf der anderen Seite mit am bedürftigsten sind.

Unabhängig von diesem Signal an die eigenen Kunden, widersprechen die Kündigungen aus der Sicht der Verbraucherzentrale dem Grundsatz von Treu und Glauben, da die Pommersche Volksbank nach den gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist, auf Antrag der betroffenen Verbraucher unmittelbar nach Ablauf des gekündigten Vertrages wieder einen neuen Vertrag über ein sogenanntes Basiskonto abzuschließen.

Auf Anfrage der Verbraucherzentrale teilte die Pommersche Volksbank lediglich mit, dass sie die von ihr selbst ausgesprochenen Kündigungen nicht nachvollziehen könnte.

Betroffenen kann derzeit nur empfohlen werden, umgehend einen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos zu stellen. Dies kann auch unmittelbar in Form eines sogenannten Pfändungsschutzkontos (P-Konto) erfolgen. Der Antrag kann bei der Pommerschen Volksbank aber auch bei einer anderen Bank gestellt werden. Dies kann formlos erfolgen oder per Antrag, der unter dem folgenden Link der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter https://www.bafin.de heruntergeladen werden kann:

Bei der Antragstellung muss ein Identitätsnachweis z.B. der Personalausweis vorgelegt werden. Betroffene können grundsätzlich auch eine weitere Person zur Unterstützung bei der Antragstellung mitnehmen.

Für weitere Informationen:
Stephan Tietz, Leiter Fachbereich Finanzdienstleitungen

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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