Zins-Klauseln in Sparverträgen rechtswidrig! Wie komme ich an mein Geld?

Pressemitteilung vom
OLG Dresden bestätigt, dass die Zinsanpassungsklausel der beklagten Sparkasse unwirksam ist.
Daraus können sich Nachzahlungsansprüche ergeben, die mehrere Tausend Euro betragen.
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Das Wichtigste in Kürze: OLG Dresden bestätigt, dass die Zinsanpassungsklausel der beklagten Sparkasse unwirksam ist. Daraus können sich Nachzahlungsansprüche ergeben, die mehrere Tausend Euro betragen. Verjährungsfrist beginnt für die Nachzahlungsansprüche erst mit wirksamer Kündigung der Verträge.

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 22.04.2020 (Az. 5 MK 1/19) im Rahmen einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen bestätigt, dass die von der Sparkasse verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Viele Banken und Sparkassen haben in den 90er Jahren bis in die 2000er Jahre langfristige Prämien-Sparverträge abgeschlossen. Lag die Grundverzinsung seinerzeit teils noch bei über 5 Prozent, so haben die Kreditinstitute die Zinsen bis auf 0,001 Prozent gesenkt. Dabei berufen sich die Kreditinstitute auf die Zinsanpassungsklauseln, die inzwischen vom Bundesgerichtshof und aktuell vom OLG Dresden moniert wurden.

Die vorgenommenen Zinsanpassungen erfolgten nach eigenem Ermessen der Banken und Sparkassen. Dies geht in aller Regel zu Lasten der Kunden, weil zu wenig Zinsen gutgeschrieben werden. Da die verwendeten Klauseln unwirksam sind, muss die entstandene Regelungslücke durch eine für beide Seiten faire und angemessene Zinsanpassung gefüllt werden.

Die von der Verbraucherzentrale angestrebte Vorgabe von verbindlichen Kriterien zur Zinsanpassung wurde nur teilweise erreicht. Das Gericht ist der Ansicht, dass ein langfristiger Referenzzins und eine relative Zinsanpassung anzuwenden sind. Dies ist positiv für Verbraucher, aber leider nicht ausreichend konkret.

Weiter wurde die Auffassung der Verbraucherzentrale bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Somit können die Zinsen grundsätzlich für den gesamten Vertragszeitraum geprüft werden.

Was bedeutet dies für Verbraucher in Mecklenburg-Vorpommern? Da die von dem Gericht für unwirksam erklärten Klauseln in ähnlicher Formulierung bundesweit verwendet wurden, trifft dies auch auf Sparer in Mecklenburg-Vorpommern zu. Die Nachforderungen können sich über die Jahre auf mehrere Tausend Euro belaufen. Wer seinen Vertrag prüfen lassen möchte, kann sich an die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern wenden. Die Kosten für eine Prüfung und Nachberechnung der Zinsen belaufen sich auf 70 Euro.

Für weitere Informationen:
Stephan Tietz, Leiter Fachbereich Finanzdienstleistungen

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