Wenn der Sturm nachlässt – Welche Versicherung haftet für welche Schäden

Pressemitteilung vom
Die Unwetter der vergangenen Tage haben zu zahlreichen Schäden geführt. Die Verbraucherzentrale informiert, an welche Versicherung man sich wenden muss und was bei der Schadensmeldung beachtet werden sollte.
Baum umgefallen
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Die Unwetter der vergangenen Tage haben zu zahlreichen Schäden geführt. Die Verbraucherzentrale informiert, an welche Versicherung man sich wenden muss und was bei der Schadensmeldung beachtet werden sollte.

Für Sturmschäden haften verschiedene Versicherungen wie zum Beispiel Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen. Um einen Sturm handelt es sich ab Windstärke 8. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit ab 62 Stundenkilometern. Die genaue Windstärke müssen Sie jedoch in aller Regel nicht einzeln nachweisen. Nach den Versicherungsbedingungen reicht es meist aus, dass es vorher eine offizielle Sturmwarnung gegeben hat, wenn eine Wetterstation in der Nähe eine entsprechende Sturmstärke gemessen hat oder auch Häuser in der Nachbarschaft beschädigt worden sind.

Mit einer Wohngebäudeversicherung sind Schäden am Haus – also wenn zum Beispiel das Dach abgedeckt oder die Fassade durch einen morschen Baum in Mitleidenschaft gezogen wurde – versichert. Gleiches gilt für Schäden durch Hagel oder Feuer.

Sind hingegen Gegenstände der Inneneinrichtung betroffen, ist die Hausratsversicherung der richtige Ansprechpartner. Die Versicherung zahlt aber nur, wenn Fenster und Türen auch verschlossen waren. Gartenmöbel müssen meist während des Sturms in einem Gebäude untergebracht gewesen sein, damit der Versicherer zahlt. Antennen und Markisen müssen selbstverständlich nicht nach drinnen gebracht werden, um versichert zu sein. Markisen müssen aber eingerollt werden.

Sollten jedoch Schäden am bzw. im Keller durch Überschwemmung oder Rückstau eingetreten sein, wird eine zusätzliche Absicherung für Elementarschäden benötigt.

Sind zum Beispiel Dachziegel auf das Auto geweht worden oder dieses ist überschwemmt worden, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sollte man mit einem bereits entwurzelten Baum kollidiert sein, springt die Vollkaskoversicherung ein. Bei beiden Versicherungen haben die meisten Versicherten jedoch die Selbstbeteiligung und gegebenenfalls auch die Hochstufung zu tragen.

Treten Schäden durch umstürzende Bäume ein, haftet man als Besitzer des Baumes, wenn dieser erkennbar morsch war. Für den Fall sollte man eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. War der Baum gesund, handelt es sich um einen Fall höherer Gewalt und man haftet als Besitzer nicht.

Damit die Schadensabwicklung problemlos erfolgen kann, sollten Sie folgende Tipps beachten:

  • Dokumentieren Sie sobald dies gefahrlos möglich ist, die eingetretenen Schäden mit Fotos und Videos. Im Einzelfall können auch Zeugen hilfreich sein.
  • Versuchen Sie den Schaden möglichst klein zu halten. Wurden zum Beispiel ein paar Ziegel vom Dach geweht, kann eine notdürftige Abdichtung sinnvoll sein. Bringen Sie sich oder andere dabei nicht in Gefahr.
  • Kontaktieren Sie umgehend die Versicherer, melden den Schaden und besprechen Sie das weitere Vorgehen. Erstellen Sie eine vollständige Liste aller zerstörten oder beschädigten Gegenstände. Falls vorhanden, fügen Sie Einkaufsbelege bei. Andernfalls sollte der Zeitpunkt der Anschaffung und der ungefähre Neupreis aus dem Gedächtnis aufgeschrieben werden. Der Kontakt zur Versicherung sollte möglichst schriftlich und mündlich erfolgen. Die schriftliche Schadensmeldung sollte nachweislich – als per qualifizierten Faxbericht oder per Einwurfeinschreiben – erfolgen. Kopieren Sie sich alle Unterlagen, die Sie versenden möchten. Beschädigte Sachen sollte man erst nach der vollständigen Klärung entsorgen.
  • Der Versicherer wird mitteilen, ob Betroffene selbst einen Handwerker beauftragen sollen oder ob die Versicherung zunächst einen eigenen Sachverständigen vorbeischicken will. Dessen Feststellungen sind jedoch nicht verbindlich.
  • Wenn alle Unterlagen beim Versicherer vorliegen, dieser für die abschließende Regulierung länger benötigt, kann man spätestens einen Monat nach Schadensanzeige eine Abschlagszahlung verlangen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Verbraucherzentrale.

Für weitere Informationen:
Stephan Tietz, Leiter Fachbereich Finanzdienstleistungen

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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