Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.08.2020 Az.: 32 C 2136/20 (18)) hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.
Vorliegend stornierte der Verbraucher wegen der weltweiten COVID-19 Pandemie seine geplante Italienreise für April 2020 am 07. März 2020. Der Reiseveranstalter akzeptierte die Stornierung und erhob daraufhin die vertraglich vereinbarten Kosten. Dagegen wehrte sich der Verbraucher. Er war der Ansicht, der Rücktritt von der Reise beruhe mit dem Corona-Virus auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, so dass ihm die gesamten Reisekosten ohne Abzüge zurückzuzahlen seien.
Der Reiseanbieter wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März, es noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reisegebiet vorgelegen habe.
Für das Gericht war allerdings das Vorliegen einer offiziellen Reisewarnung nicht zwingend erforderlich. Ausreichend sei bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus und dies bestand Anfang März bereits für ganz Italien.
Aus diesem Grund entschied das Gericht, der Reiseveranstalter müsse den vollen Reisepreis zurückerstatten.
Betroffene Verbraucher können zunächst selbst prüfen, ob die Chance einer Erstattung bestehen könnte und ihren Reiseveranstalter anschreiben (per Einschreiben). Sollte der Reiseveranstalter ablehnend reagieren, können Verbraucher ihre möglichen Ansprüche gern nach vorheriger Terminvereinbarung in einer unserer Beratungsstellen prüfen lassen.
Für weitere Informationen:
Katrin Schiller, Teamleiterin Beratungsstelle Rostock