Urteil stärkt Rechte von Urlaubern - Entscheidung des AG Frankfurt/Main

Pressemitteilung vom
Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.08.2020 Az.: 32 C 2136/20 (18)) hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine.....
Strand
Off

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.08.2020 Az.: 32 C 2136/20 (18)) hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet ist, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.

Vorliegend stornierte der Verbraucher wegen der weltweiten COVID-19 Pandemie seine geplante Italienreise für April 2020 am 07. März 2020. Der Reiseveranstalter akzeptierte die Stornierung und erhob daraufhin die vertraglich vereinbarten Kosten. Dagegen wehrte sich der Verbraucher. Er war der Ansicht, der Rücktritt von der Reise beruhe mit dem Corona-Virus auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, so dass ihm die gesamten Reisekosten ohne Abzüge zurückzuzahlen seien. 

Der Reiseanbieter wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März, es noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Reisegebiet vorgelegen habe.

Für das Gericht war allerdings das Vorliegen einer offiziellen Reisewarnung nicht zwingend erforderlich. Ausreichend sei bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus und dies bestand Anfang März bereits für ganz Italien.

Aus diesem Grund entschied das Gericht, der Reiseveranstalter müsse den vollen Reisepreis zurückerstatten.

Betroffene Verbraucher können zunächst selbst prüfen, ob die Chance einer Erstattung bestehen könnte und ihren Reiseveranstalter anschreiben (per Einschreiben). Sollte der Reiseveranstalter ablehnend reagieren, können Verbraucher ihre möglichen Ansprüche gern nach vorheriger Terminvereinbarung in einer unserer Beratungsstellen prüfen lassen.

Für weitere Informationen:
Katrin Schiller, Teamleiterin Beratungsstelle Rostock

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Eine Frau steht vor einem geöffneten Paket mit Produkten und verweigert die Sendung

Vorsicht bei untergeschobenen Verträgen von Pflegehilfsmittelboxen

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen telefonisch Verträge für sogenannte kostenlose Pflegehilfsmittelboxen angeboten wurden. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse aber nur, wenn sie einen anerkannten Pflegegrad haben. Lehnt die Pflegekasse ab, können Verbraucher:innen auf den Kosten sitzenbleiben.
Eine ältere Dame fährt im Treppenhauf mit einem Treppenlift

BGH-Urteil: Widerrufsrecht gilt auch bei Montage von Treppenliften

Auch die Montage von Treppenliften können Kund:innen widerrufen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am 20. Oktober 2021 recht gegeben. Die oft teuren Verträge lassen sich mit bestimmten Fristen rückgängig machen.
Telefon auf Werbebrief mit 1N-Logo

Sammelklage gegen 1N Telecom möglich: Verbraucherzentrale sucht Betroffene

Tausende beschweren sich über die 1N Telecom GmbH. Das Unternehmen schreibt Verbraucher:innen an, um ihnen einen 24-Monats-DSL-Vertrag anzubieten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält einige Vertragsklauseln für unwirksam. Er klagt auf Unterlassung und prüft Sammelklage.