Vergessene Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann zur Verschuldung führen

Pressemitteilung vom
Leider kommt es immer wieder vor, dass auch gegen Studenten Rundfunkbeiträge vollstreckt werden. Dabei sind die Gründe verschieden. Entweder können sie keine Nachweise für den Zugang von Befreiungsanträgen oder Abmeldemitteilungen vorweisen oder sie haben einfach nicht an die Stellung der entsprechenden Anträge gedacht.

Leider kommt es immer wieder vor, dass auch gegen Studenten Rundfunkbeiträge vollstreckt werden. Dabei sind die Gründe verschieden. Entweder können sie keine Nachweise für den Zugang von Befreiungsanträgen oder Abmeldemitteilungen vorweisen oder sie haben einfach nicht an die Stellung der entsprechenden Anträge gedacht.

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Da die Forderungen des Beitragsservice einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen können, entstehen so teils vierstellige Beträge. Auch wenn die Vollstreckung während der Studienzeit aufgrund des geringen Einkommens oft ins Leere läuft, bleiben die Forderungen über einen Zeitraum von 30 Jahren bestehen. Die Vollstreckung der Beiträge kann dann auch nach dem Ende des Studiums erfolgen, wenn man ins Arbeitsleben starten möchte.

Tipp: Studenten, die BAföG beziehen, sollten daran denken, dass sie für eine Befreiung einen Antrag stellen müssen. Häufig herrscht die Vorstellung, dass man automatisch befreit wäre. Dem ist leider nicht so. Man sollte stets einen ausdrücklichen Befreiungsantrag stellen und den Nachweis vom BAföG-Amt beifügen.

Im Fall von Abmeldemitteilungen insbesondere bei Umzügen oder Wohngemeinschaften sollte dem Beitragsservice mitgeteilt werden, wohin man zieht, ob bzw. wer unter der neuen Adresse Rundfunkbeiträge zahlt sowie dessen Beitragsnummer. Da man im Streitfall den Zugang des Schreibens nachweisen muss, ist es wichtig, das Schreiben nachweislich z. B. per Einwurf-Einschreiben zu versenden.

Diese Hinweise treffen nicht nur auf die Empfänger von BAföG zu, sondern gelten auch entsprechend für Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Fragen rund um die Rundfunkbeiträge beantwortet Eure Verbraucherzentrale.


Für weitere Informationen:
Stephan Tietz
Berater

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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