Verschuldung von Studenten durch Rundfunkbeiträge

Pressemitteilung vom
Aufgrund einer steigenden Zahl von Vollstreckungsverfahren bei Studenten gibt die VZMV zum Semesterstart Tipps zur Stellung von Befreiungsanträgen und Abmeldemitteilungen.

Aufgrund einer steigenden Zahl von Vollstreckungsverfahren bei Studenten gibt die VZMV zum Semesterstart Tipps zur Stellung von Befreiungsanträgen und Abmeldemitteilungen.

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Es kommt immer wieder vor, dass gegen Studenten Rundfunkbeiträge vollstreckt werden, da diese keine Nachweise für die Zustellung von Befreiungsanträgen oder Abmeldemitteilungen vorweisen können oder schlicht nicht an die Stellung der entsprechenden Anträge gedacht haben. Eine rückwirkende Befreiung oder Abmeldung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Da die Forderungen des Beitragsservice mitunter einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassen, ergeben sich teils vierstellige Beträge. Selbst wenn eine Vollstreckung während der Studienzeit aufgrund des geringen Einkommens ins Leere läuft, bleiben die Forderungen über einen Zeitraum von 30 Jahren bestehen. Die Vollstreckung der Beiträge kann also auch nach dem Ende des Studiums erfolgen, wenn man ins Arbeitsleben startet.

Häufig herrscht die Vorstellung, dass man als BAföG-Empfänger automatisch befreit wäre. Dem ist jedoch nicht so. Man sollte stets einen ausdrücklichen Befreiungsantrag stellen und den Nachweis vom BAföG-Amt beifügen.

Im Fall von Abmeldemitteilungen - insbesondere bei Umzügen oder Bildung von Wohngemeinschaften - sollte mitgeteilt werden, wer wohin zieht und ob unter der neuen Adresse Rundfunkbeiträge gezahlt werden. Wenn Beiträge gezahlt werden, ist die Angabe der Beitragsnummer unerlässlich. Da man im Streitfall den Zugang des Schreibens nachweisen muss, ist es empfehlenswert, das Schreiben z. B. per Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

Diese Hinweise treffen nicht nur auf die Empfänger von BAföG zu, sondern dies gilt auch entsprechend für Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).


Für weitere Informationen:
Stephan Tietz, Berater

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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