Allgemeine Verjährungsfrist
Wurde nichts anderes mit dem Verkäufer vereinbart, gilt für kostenpflichtige Gutscheine die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Findet man also einen Coupon von 2015 an der Pinnwand, kann man diesen noch bis Ende 2018 einlösen.
Befristete Gutscheine
Bei der befristeten Variante reicht es aus, wenn Händler in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Fristen hinweisen. Hier oder direkt auf dem Gutschein finden sich Formulierungen wie zum Beispiel "Einzulösen bis ..." oder "gültig 12 Monate ab Ausstellungsdatum...". Die Zeiträume dürfen nicht zu knapp bemessen sein. Drei bis sechs Monate sollte man nicht akzeptieren.
Ausnahmen
Sind die Gutscheine etwa an bestimmte Ereignisse gebunden, kann die Frist kürzer ausfallen. Dies gilt beispielsweise für die Spieldauer eines Theaterstücks. Für Rabatt-Coupons, die man im Rahmen einer besonderen Marketingaktion erworben hat, befanden mehrere Gerichte eine Befristung auf weniger als ein Jahr für zulässig. Gratis-Gutscheine: Verschenkt der Händler Aktions-Gutscheine kann er im Rahmen der Vertragsfreiheit auch die Gültigkeitsdauer festlegen.
Gutschein verjährt – was nun?
Wird der Gutschein nicht rechtzeitig eingelöst, muss man auf die Kulanz des Händlers hoffen. Rechtlich gesehen darf er sich weigern, die im Gutschein vereinbarte Leistung zu erbringen. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist ein Händler allerdings verpflichtet, den für den Gutschein gezahlten Betrag auszuzahlen. Einen Teil des entgangenen Gewinns darf er einbehalten - so sehen es einige Gerichte. Verhandeln sollte man in jedem Fall mit dem Geschäft. Unter Umständen erhält man zumindest einen Teil der Summe zurück.
Für weitere Informationen:
Wiebke Cornelius, Teamleiterin Beratungsstelle Rostock