Wartung des Gerätes stellt Verbraucher vor Probleme
Herr K. aus Schwerin vertraute der Werbung im Fernsehen. Unschlagbare Power sollte dieser revolutionäre Staubsauger aufbringen. Er ist für alle Böden geeignet, hat keine lästigen Strippen und verfügt über enorme Saugkraft. Doch schon nach kurzer Zeit ließ die Saugleistung des Gerätes nach. Die Reklamation wurde abgelehnt mit der Begründung, das Gerät sei vom Käufer nicht ordnungsgemäß - entsprechend der Gebrauchsanweisung - gereinigt und gewartet worden. Herr K. hat Zweifel an dieser Behauptung, da er alles so gemacht hat wie in den Anleitungen vorgesehen. Und es ging nicht nur ihm so, sondern weiteren Verbrauchern aus Schwerin.
Es ist ratsam, die Waren aus dem Versandhandel nach Erhalt genau auf ihre Funktionstüchtigkeit zu prüfen und die Hinweise zur Pflege und Wartung zu beachten. Man kann die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Begründung widerrufen und die Ware zurück senden.
Aber auch danach hat man Ansprüche, sollte die Ware mangelhaft sein. Zeigt sich in den ersten sechs Monaten nach Kauf ein Mangel, so gilt die Beweislastumkehr. Der Händler muss beweisen, dass er eine mangelfreie Ware verkauft hat. In den weiteren 18 Monaten der zweijährigen Gewährleistungszeit muss jedoch der Verbraucher beweisen, dass ein Mangel vorliegt, für den der Händler haftet. Weil das meistens nur durch ein Gutachten möglich ist, ist dieser Weg mit hohen Kosten verbunden.
Haben auch Sie Probleme mit Garantie- und Gewährleistung? Die Verbraucherberater helfen gern. Bitte vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter der Rufnummer 0381 208 70 50.
Für weitere Informationen:
Sylke Sielaff, Beraterin