Egal ob Wein vom Großhändler oder neue Töpfe – eine Vielzahl von „Neuheiten“ und „Schnäppchen“ kann man auf einer Messe kaufen. In vielen Fällen wird den Besuchern erst zu Hause bewusst, dass sie die Ware nicht benötigen oder diese nicht ihren Vorstellungen entspricht. Früher galt der Grundsatz: Kein Widerruf für Messegeschäfte. Heute lohnt es sich, im Einzelfall etwas genauer hinzusehen.
„Ein Widerrufsrecht steht Ihnen zum Beispiel zu, wenn Sie vom Händler in einiger Entfernung des Messestandes persönlich angesprochen und zum Messestand geführt werden, wo dann der Vertrag abgeschlossen wird“, erklärt Wiebke Cornelius von der Verbraucherzentrale MV. „Oder es werden Ihnen am Stand Waren angeboten, die mit der Messe nichts zu tun haben, wie zum Beispiel Zeitschriften-Abos auf der Grünen Woche. Auch hier besteht ein Widerrufsrecht.“
Aber Achtung! Hat der Unternehmer regelmäßig einen Stand auf der Messe, besteht kein Widerrufsrecht und Sie sind an den Vertrag gebunden.
Unser Tipp: Nutzen Sie Messen vorzugsweise zur Information und Unterhaltung. Schließen Sie Verträge nur, wenn Sie sich ganz sicher sind. Wollen Sie ein Produkt erwerben, achten Sie darauf, dass der Vertrag eine Widerrufsbelehrung enthält.
Für weitere Informationen:
Wiebke Cornelius, Beratungsstelle Rostock