Wenn die Gewährleistung zum Gewährleistungsfall wird

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentralen mussten in den letzten Jahren immer wieder feststellen, dass Händler oft zu Unrecht Gewährleistungsrechte verweigern.
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Händler kommen der Gewährleistungspflicht oft nicht nach.
Schaden wird auf Verbraucher geschoben.
Verbraucher verzichten oft auf Ansprüche, da sie die Rechtslage nicht kennen.


Die Verbraucherzentralen mussten in den letzten Jahren immer wieder feststellen, dass Händler oft zu Unrecht Gewährleistungsrechte verweigern. Das Ergebnis einer Untersuchung von 2018 zum Thema „Garantie und Gewährleistung“ gibt nun Aufschluss über Ursachen und Händlervorgehen: Schäden werden oft auf Verbraucher geschoben und Unwissen ausgenutzt. Außerdem sind die juristischen Rahmenbedingungen komplex und undurchsichtig.

Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2018 haben Berater der Verbraucherzentralen im Rahmen des Projekts „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“ bundesweit 100 Beratungsfälle zu Problemen bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten ausgewertet. Dabei wurde untersucht, in welchen Fällen Gewährleistungsfälle auftreten und wie Händler mit diesen umgegangen sind. Relevant für die Auswertung waren die Produktart, das Kaufdatum, sowie die Schwierigkeit bei der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte. In 92 der 100 Beratungsfälle konnte die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte feststellen.

Größter Ärger mit Elektronikprodukten - Den meisten Ärger hatten Verbraucher laut Umfrage mit großen und kleinen Elektronikprodukten (44 Prozent), gefolgt von Möbeln (29 Prozent), Fahrzeugen (11 Prozent), Sonstigem (12 Prozent) und Bekleidung (4 Prozent).

Händler tauchen ab, um Zeit zu schinden - Weiter gaben Verbraucher an, dass Händler schwer oder gar nicht erreichbar gewesen seien, um sie mit dieser Verzögerungstaktik davon abzuhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Daneben wurden Kunden oft vertröstet oder absurde Mitwirkungspflichten gefordert. Einige Händler gaben an, dass sie erst die Entscheidung des Herstellers abwarten müssten, wie mit dem beschädigten Produkt verfahren werde. 

Ablehnung von Gewährleistungsansprüchen - Rund zwei Drittel der untersuchten Beratungsfälle betraf einen Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate auftrat. Händler behaupten gegenüber Verbrauchern dann häufig, sie hätten den Defekt selbst verursacht und versuchen so, die Gewährleistungsansprüche abzuwenden. Dabei ist im Gewährleistungsrecht klar geregelt, dass in den ersten sechs Monaten der Verkäufer im Zweifelsfall beweisen muss, dass der Mangel vom Käufer verursacht wurde (Beweislastumkehr).

Nach sechs Monaten allerdings ist dann der Käufer in der Pflicht zu beweisen, dass ein Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. Doch gerade bei Elektronikprodukten ist es für Verbraucher schwer zu beweisen, dass sie nichts für einen Schaden können. „Verbraucher sitzen in diesen Fällen oft am kürzeren Hebel – nicht zuletzt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit“, sagt Stephan Tietz, Jurist der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. „Einige Anbieter nutzen hier ihren Wissensvorsprung aus und informieren Verbraucher nicht oder falsch über ihre Rechte. Außerdem ist eine Reklamation oftmals sehr zeit- und nervenaufwändig“. Um sich vor Reparaturkosten oder Austausch der Ware zu drücken, verwiesen einige Händler auch auf „abgelaufene Garantien der Hersteller“ oder behaupteten, dass überhaupt kein Gewährleistungsrecht bestünde. Das ist falsch: Verbrauchern steht laut Gesetz eine zweijährige Gewährleistungszeit zu.

Beispielfall Media Markt Rostock-Brinckmansdorf - Herr K. hatte im Januar 2019 im Media Markt in Rostock-Brinckmansdorf ein Paar Kopfhörer gekauft. Nach bereits ca. sechs Wochen zeigten sich Risse in der Plastikabdeckung der Metallbügel der Kopfhörer. Zunächst reklamierte Herr K. den Mangel ordnungsgemäß im Media Markt. Dort wurde aber auf den Hersteller verwiesen und mitgeteilt, dass keine Garantie besteht. Darauf, dass ein Gewährleistungsrecht gegenüber dem Händler besteht, wurde nicht eingegangen. Nach dem Herr K. ausdrücklich auf das bestehende Gewährleistungsrecht hinwies, wurde auch dies verweigert. Da der Media Markt auch zu keinem Kompromiss bereit war, wandte sich Herr K. an die Verbraucherzentrale. Auf das Anschreiben der Verbraucherzentrale reagierte der Media Markt mit einer erstaunlichen Stellungnahme. Entgegen den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen wurde seitens des Media Marktes behauptet, dass Bruchschäden nicht der gesetzlichen Gewährleistung unterliegen würden. Auch die Beweislastumkehr, nach der der Media Markt hier Beweise hätte vorlegen müssen, dass kein Mangel vorliegt, wurde schlicht ignoriert.

„Hier handelt es sich geradezu um ein Paradebeispiel, wie sich ein Anbieter rechtswidrig seinen Pflichten entzieht“, führt Tietz aus „gerade Verbraucher, die auf den stationären Handel setzen, werden mit so einem Verhalten verprellt.“


Für weitere Informationen:
Stephan Tietz, Fachbereichsleiter Finanzdienstleistungen

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Ein Gerät Healy neben dem Wort Warnung.

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