Neue Kündigungswelle – Sparkasse kündigen Prämiensparverträge

Pressemitteilung vom
In weiten Teilen Deutschlands haben Banken und Sparkassen, die in den 90er und 2000er Jahren Prämiensparprodukte verkauften, diese Verträge aufgrund der Niedrigzinsphase gekündigt. Seit diesem Jahr ziehen auch die Sparkassen in Mecklenburg-Vorpommern nach.
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In weiten Teilen Deutschlands haben Banken und Sparkassen, die in den 90er und 2000er Jahren Prämiensparprodukte verkauften, diese Verträge aufgrund der Niedrigzinsphase gekündigt. Seit diesem Jahr ziehen auch die Sparkassen in Mecklenburg-Vorpommern nach. Aktuell wenden sich jedoch Kund:innen der Sparkasse Vorpommern an die Verbraucherzentrale, bei denen die Voraussetzungen für eine Kündigung nicht erfüllt sind.

Um gut verzinste Alt-Verträge loszuwerden, versuchen einige Finanzinstitute Kunden zur Kündigung zu drängen oder die Verträge zu beenden. Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom Mai 2019 aber nicht generell erlaubt, dass Sparkassen kündigen dürfen, sondern nur in ganz bestimmten Fällen.

Im verhandelten Fall hatten Sparer gegen die Kündigungen ihrer "S-Prämiensparen flexibel"-Sparverträge geklagt. Vertraglich vereinbart war eine Prämienstaffel, die nach 15 Jahren endet und nach dem 15. Jahr auf die höchste Prämie ansteigt. Eine feste Laufzeit oder eine Mindestlaufzeit war in den Sparverträgen nicht vereinbart. Nach der Entscheidung des BGH können betroffene Kunden sich dann nicht gegen eine Kündigung wehren, wenn die Prämien aus der vereinbarten Prämienstaffel erreicht worden sind und in den Verträgen sonst nichts anderes vereinbart wurde.

Sollte eine Laufzeit vereinbart worden sein, darf die Sparkasse also grundsätzlich nicht vor Ablauf der Laufzeit kündigen. Das gilt auch bei sehr langen Laufzeiten von zum Beispiel 99 Jahren bzw. 1188 Monaten. Verträge, die eine längere als die 15-jährige Prämienstaffel vorsehen, sind ebenfalls nicht vorher durch die Sparkassen ordentlich kündbar.

Ist in Ihrem Vertrag etwa fixiert, dass die Prämie vom 15. Laufzeitjahr bis zum 25. Laufzeitjahr 50 Prozent beträgt, dann erreicht die Prämie erstmals mit dem Ablauf des 15. Laufzeitjahres ihren Höchstwert und soll vertragsgemäß für zumindest weitere 10 Jahre gezahlt werden. Unser Standpunkt ist, dass ein solcher Vertrag nicht nach 15 Jahren gekündigt werden kann – Sie haben ein Recht auf die weiteren 10 Jahre mit der hohen Prämie.

Sich gegen eine Kündigung zu wehren, ist daher sinn­voll, wenn

  • eine fest vereinbarte Lauf­zeit noch nicht abge­laufen ist,
  • der Vertrag keine exakte, aber ­eine maximale Lauf­zeit enthält,
  • die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht wurde,
  • die höchste Prämienstufe laut Vertrag für genau definierte Jahre weitergelten soll,
  • der Vertrag durch Zusatz­vereinbarungen erweitert oder verändert wurde.

 

Erst einmal widersprechen

Mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommer können Sie der Kündigung widersprechen. Den Widerspruch sollten betroffene Sparer spätestens bis zum von der Sparkasse genannten Kündigungstermin an die Sparkasse senden. 

Dauerauftrag einrichten

Falls Ihre Sparbeiträge bislang per Einzugsermächtigung abgebucht wurden, sollten Sie einen Dauerauftrag einrichten, wenn die Sparkasse die Abbuchungen einstellt. Damit zeigen Sie an, dass Sie den Vertrag fortsetzen möchten.

Nicht selbst kündigen

Immer wieder melden Verbraucher auch, dass sie von Mitarbeitern der Sparkassen aufgefordert werden, ihre Prämiensparverträge selbst zu beenden. Dieses 'Herausberaten' aus einem bestehenden lukrativen Vertrag sollte Verbraucher stutzig machen. Neue Angebote der Sparkassen sind für die Betroffenen selten einträglich und häufig sehr viel risikobehafteter.

Zinsen prüfen lassen

Eine zusätzliche Möglichkeit ist es, die Zinszahlungen des Prämiensparvertrages prüfen zu lassen. Denn im Zuge der massenhaften Kündigungen dieser Verträge stellte sich auch heraus, dass viele Geldinstitute jahrelang zu wenig Zinsen zahlten.

 

Für weitere Informationen:
Petra Schmarje, Beraterin für Finanzdienstleistungen

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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