- Pro Wohnung oder Wohngemeinschaft muss in Deutschland eine Person ein Beitragskonto beim Beitragsservice eröffnen und den Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig von der Anzahl der darin wohnenden Personen und dem Vorhandensein von Empfangsgeräten.
- Eine Person, die BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen. Die Befreiung gilt jedoch nicht für die Mitbewohner.
- Erst wenn alle Mitbewohner die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, kann die gesamte Wohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erhalten.
Die Verbraucherzentrale MV informiert zum Beginn des Wintersemesters 2024 darüber, welche Regeln für Studierende und Azubis gelten, beispielsweise in einer Wohngemeinschaft oder bei Bezug von BAföG.
Der Beginn eines Studiums oder einer Berufsausbildung stellt für junge Menschen einen entscheidenden ersten Schritt in Richtung Selbstständigkeit dar. Damit gehen aber auch Verpflichtungen einher, wie zum Beispiel der Rundfunkbeitrag. Dieser ist in Deutschland gesetzlich geregelt und fällt pro Wohnung an.
Grundsätzlich gilt für den Rundfunkbeitrag folgendes:
Egal ob Wohngemeinschaft oder Einzelhaushalt – pro Wohnung ist ein Rundfunkbeitrag von aktuell monatlich 18,36 € zu zahlen. Es gilt dabei die Regel: “Eine Wohnung, ein Beitrag!”. Dabei ist unerheblich, wie viele Personen in einer Wohnung leben. Ebenfalls ist es egal, ob und wie viele Empfangsgeräte wie Radio, Fernseher, Computer oder Smartphone vorhanden sind.
Um den Beitragseinzug kümmert sich der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Der Beitragsservice erhält fortlaufend Meldedaten aus ganz Deutschland. Die Anzahl der Einzelwohnungen sowie deren jeweilige Bewohneranzahl ist daraus aber nicht ablesbar. Liegen zu einer Person neue Meldedaten vor, wird sie schriftlich um Klärung ihrer Beitragspflicht gebeten.
Wer in einer Wohnung, also zum Beispiel eine Studenten-WG, die Zahlungen übernimmt, ist unerheblich. Der Beitragszahler erhält eine Beitragsnummer, unter der die Zahlungen erfolgen. Die jeweiligen Lebensumstände entscheiden, ob eine Person beitragspflichtig ist:
Lebt eine Person allein oder leistet die Beitragszahlungen für die WG, muss sie dies im schriftlichen Klärungsverfahren mitteilen und selbstständig ihre Wohnung anmelden. Zahlt bereits ein anderer Beitragszahler, können die Mitbewohner im Klärungsverfahren dessen Beitragsnummer angeben. Nach schriftlichem Erhalt des Aktenzeichens kann die Anfrage zur Beitragspflicht auch online beantwortet werden.
Ganz wichtig ist: Die Beitragsnummer wird immer personenbezogen vergeben und ist nicht übertragbar. Sie zieht mit dem Beitragszahler um. Zurückbleibende Mitbewohner müssen selbst die Wohnung anmelden und fortan unter ihrer eigenen Beitragsnummer zahlen.
Was gilt beim Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe?
Bei Bezug einer dieser Leistungen kann ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht gestellt werden. Der Leistungsbezug muss durch einen entsprechenden Bescheid nachgewiesen werden.
Aber Achtung: Eine Befreiung gilt für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, jedoch nicht für Mitbewohner. Erst wenn alle Mitbewohner die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, kann die gesamte Wohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erhalten.
Was ist bei einem Auslandssemester zu beachten?
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt kann man das Beitragskonto befristet abmelden. Dazu muss nachgewiesen werden, dass die gesamte Wohnung für die Gesamtdauer untervermietet wird. Der Untermieter muss dann in seinem Namen die Wohnung anmelden. Innerhalb einer WG können auch die Mitbewohner die Zahlungen übernehmen.
Die Verbraucherzentrale MV wünscht allen Studierenden und Auszubildenden einen erfolgreichen Start!
Für weitere Informationen
Klaus Schmiedek | Fachbereichsleiter Recht