Neue „Frühstücksrichtlinie“ ab 14. Juni in Kraft

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern informiert über neue Kennzeichnungspflicht bei Honig, Saft und Co
ein Frühstücksgedeck, kaffee orangenecken, marmelade, butterhörnchen

„Ab dem 14. Juni 2026 gelten verschärfte EU-Regeln für die Kennzeichnung und Zusammensetzung von Honig, Konfitüre und Fruchtsaft“, sagt Antje Degner von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Das EU-Parlament schafft so mehr Transparenz für Lebensmittel, die bei den meisten VerbraucherInnen auf dem Frühstückstisch stehen. Doch was ändert sich für diese Lebensmittel genau und wie muss gekennzeichnet werden?

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Verpflichtende Ursprungsbezeichnung für Honig

Künftig muss das Herkunftsland des Honigs auf der Vorderseite des Etiketts – im sogenannten Hauptsichtfeld - angegeben werden. Auch bei Honigmischungen müssen die Herkunftsländer in absteigender Reihenfolge nach prozentualem Anteil ausgewiesen werden. Bisher genügte die Angabe „Mischung von Honig aus EU- bzw. Nicht-EU-Ländern“. Bei Packungsgrößen unter 30 Gramm können die Ursprungsländer durch einen Code aus zwei Buchstaben ersetzt werden.

Konfitüren und Marmeladen: mehr Frucht, weniger Zucker

Der Mindestfruchtgehalt für herkömmliche Konfitüre erhöht sich von 350 auf 450 Gramm pro Kilogramm. Konfitüre mit der Qualitätsbezeichnung „Extra“ muss künftig mindestens 500 Gramm Frucht pro Kilogramm enthalten. Auch bei Konfitüren, Gelees und Marmeladen muss dann das Herkunftsland der verwendeten Früchte angegeben werden. Für Hersteller, die ihre Früchte aus verschiedenen Ländern beziehen, entsteht damit dieselbe Rückverfolgbarkeitspflicht wie bei Honig. 

Fruchtsäfte: drei neue Kategorien

Als Reaktion auf die steigende Nachfrage nach Produkten mit geringerem Zuckergehalt führt die Richtlinie drei neue Produktkategorien ein: „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Diese drei Bezeichnungen dürfen nur verwendet werden, wenn dem Fruchtsaft mindestens 30 Prozent des natürlich vorkommenden Zuckers entzogen wurden. „Entscheidend ist hierbei, dass die Zuckerreduzierung nicht durch den Einsatz von Süßungsmitteln ausgeglichen wurde. Außerdem dürfen keine Angaben zu gesundheitlichen Vorteilen gemacht werden“, sagt Antje Degner. Zusätzlich können Fruchtsäfte künftig den Hinweis tragen „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommendem Zucker“. Damit sollen sie sich klarer von Nektaren abgrenzen, denen Zucker zugesetzt werden darf.

Hinweis zum Schluss:

Produkte, die vor dem 14. Juni 2026 gemäß den bisherigen Richtlinien hergestellt und etikettiert wurden, dürfen weiterhin abverkauft werden. Neuware, die ab 14. Juni 2026 erstmals in den Verkehr gebracht wird, muss vollständig den neuen EU-Richtlinien entsprechen.

Kontakt
Antje Degner
Fachbereich Lebensmittel und Ernährung
Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e.V.

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