Angaben zur Lagerung von geöffneten Lebensmittelpackungen fehlen häufig oder sind zu allgemein. Das ist das Ergebnis eines Marktchecks der Verbraucherzentrale MV.
Viele Lebensmittel müssen nach dem Öffnen gekühlt gelagert und schnell verbraucht werden. Die Hersteller sind dann verpflichtet, ihre Produkte entsprechend zu kennzeichnen. Ob und wie sie das tun, liegt in ihrer Verantwortung.
Wie unterschiedlich Hersteller Hinweise zu Kühllagerung und zum Verzehrzeitraum angeben, zeigt der Marktcheck „Hinweise zur Aufbewahrung von Lebensmitteln nach dem Öffnen der Verpackung“, den die Verbraucherzentrale MV 2018 durchführte. Es wurden 213 Produkte unter die Lupe genommen.
„Vor allem für „ungekühlte Produkte“ wie Apfelsaft oder Salatdressings ändern sich die Aufbewahrungsbedingungen aus unserer Sicht nach dem Öffnen gravierend“, sagt Sandra Reppe von der Verbraucherzentrale. „Für Verbraucher sind deshalb Hinweise zur Kühllagerung und zum Verzehrzeitraum unerlässlich.“ 16 der 113 „ungekühlten Produkte“ trugen aber keinen Hinweis zur Kühllagerung nach dem Öffnen und 42 Produkte waren ohne Angabe eines Verzehrzeitraumes.
Bei „gekühlten Produkten“ wie zum Beispiel den empfindlichen Feinkostsalaten oder Räucherlachs fand die Verbraucherzentrale nur bei 35 der 100 Produkte eine Angabe zum Verzehrzeitraum. Vieler Hersteller verwendeten leider oft allgemeine Aussagen wie „kühl“ oder „im Kühlschrank“ bzw. „alsbald“, „schnell“ oder „zügig“. „Hilfreicher für Verbraucher sind jedoch konkrete Temperatur- bzw. Zeitangaben“, betont Sandra Reppe.
Den Marktcheckbericht mit allen Ergebnissen finden Interessierte hier .
Für weitere Informationen:
Sandra Reppe, Projekt Lebensmittel und Ernährung