Lebensmittel nach dem Öffnen „gekühlt“ lagern und „alsbald“ verzehren

Stand:
Ein Marktcheck der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e.V. zeigte 2018, wie unterschiedlich Hersteller die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum angeben. Beides sind wichtige Informationen für den Verbraucher:innen nachdem sie die Lebensmittelverpackung geöffnet haben.
Kühlschrank Innen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt für die sichere Verwendung von Lebensmitteln nach dem Öffnen die Angabe von Aufbewahrungsbedingungen und Verzehrzeitraum.
  • Ob diese Hinweise für sein Produkt notwendig sind und wie sie lauten, liegt in der Verantwortung des jeweiligen Herstellers.
  • Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern bewertete 213 Produkte aus elf Produktgruppen wie Feinkostsalate, Milch oder Räucherlachs, bei denen die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern die Angabe eines Kühlhinweises und /oder eines Verzehrzeitraumes erwartete.
  • Auf 107 aller Produkte war kein Verzehrzeitraum zu finden.
  • Von den 113 Produkten, die vor dem Öffnen üblicherweise nicht im Kühlschrank aufbewahrt werden, trugen 16 keinen Hinweis, dass sie nach dem Öffnen gekühlt werden sollten.
  • Aus Verbrauchersicht sind die häufig verwendeten allgemeinen Begriffe wie „kühl“, „gekühlt“, „alsbaldig“ oder „zeitnah“ nicht ausreichend.
  • Hilfreich sind konkrete Angaben wie „bei +2 bis + 6°C lagern“ oder „innerhalb von 3 Tagen verbrauchen“.

 

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Im Jahr 2023 hat die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern einen zweiten Marktcheck zu diesem Thema am Beispiel der Produktgruppe Haferdrinks Barista-Qualität durchgeführt. 
Hier geht es zum 2. Teil unseres Markchecks „Lebensmittel nach dem Öffnen „gekühlt“ lagern und „alsbald“ verzehren“ zur Produktgruppe Haferdrinks Barista-Qualität.

Darum ein Marktcheck 

Häufig wenden sich verunsicherte Verbraucher mit der Frage an die Verbraucherzentrale: Wie lange sind Lebensmittel aus geöffneten Verpackungen noch genießbar und wie müssen sie aufbewahrt werden? Auch in Internetforen wird diese Frage immer wieder diskutiert. Dabei geht es Verbraucher:innen nicht nur um die Sicherheit der geöffneten Lebensmittel, sondern auch um deren Qualität, z. B. ob sich Geschmack oder Aussehen ändern. Besonders schwierig wird es, wenn das Produkt in der Verpackung nicht sichtbar ist, z. B. bei Saft in Kartonverpackungen.

Der bisherige Eindruck ist, dass Verbraucher:innen nur bei einem Teil der verpackten Lebensmittel überhaupt Hinweise zum Umgang mit den geöffneten Produkten finden. Sind solche Angaben vorhanden, lassen Begriffe wie „alsbaldig“ oder „kühl aufbewahren“ sie häufig ratlos zurück.

Unter bestimmten Bedingungen müssen laut LMIV (Artikel 25) die Aufbewahrungsbedingungen und der Verzehrzeitraum angegeben werden. Ob und wie sie das tun, liegt in der Verantwortung der Hersteller.

Das hat uns interessiert :

Um einen Einblick über die derzeitige Kennzeichnungspraxis zu erhalten, führte die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern im Frühjahr 2018 einen Marktcheck „Hinweise zur Aufbewahrung von Lebensmitteln nach dem Öffnen der Verpackung“ durch.

  • Wie geben Hersteller Hinweise zur Kühllagerung und Verzehrzeiträume für geöffnete Verpackungen an?
  • Wie legen die Hersteller das geltende Recht aus?
  • Sind die vorgefundenen Hinweise klar und verständlich?

Es wurden 213 Produkte aus elf Produktgruppen wie Feinkostsalate, Milch oder Räucherlachs, bei denen die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern die Angabe eines Kühlhinweises und /oder eines Verzehrzeitraumes erwartete, ausgewählt. Davon zählten 113 zu den „ungekühlten Produkten“ und 100 zu „gekühlten Produkten“.

Wurde gekennzeichnet?

„Ungekühlte Produkte“ 

Apfelsaft, H-Milch, Mayonnaise, Grillsauce, Salatdressing und Ananasstücken (Konserve)

Für diese Produkte ändern sich aus Sicht der Verbraucherzentrale die Aufbewahrungsbedingungen nach dem Öffnen gravierend. Für Verbraucher:innen sind diese Angaben deshalb unerlässlich. 16 Produkte trugen aber keinen Hinweis zur Kühllagerung und 42 Produkte waren ohne Angabe eines Verzehrzeitraumes nach dem Öffnen.

„Gekühlte Produkte“

Feinkostsalat mit Geflügel, Feinkostsalat mit Krebstieren, geriebener Käse, frische Milch und Räucherlachs

Alle 100 Produkte trugen in Verbindung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (geschlossene Produkte) bereits einen konkreten Hinweis zur Kühllagerung. Einen Hinweis zur Kühllagerung nach dem Öffnen trugen 24 Produkte. Aus Sicht der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern ist diese zusätzliche Angabe hilfreich. Bei 65 Produkten wurde kein Verzehrzeitraum angegeben. Diese Angabe ist aus Sicht der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern jedoch unerlässlich.

Wie wurde gekennzeichnet?

Allgemeine Begriffe wie „kühl“, „gekühlt“ bzw. „im Kühlschrank“ wurden bei fast allen Produkten (115 von 121 Produkten), die einen Kühlhinweis trugen, verwendet. Das ist aus Verbrauchersicht nicht ausreichend, konkrete Temperaturen sind nötig.

Allgemeine Angaben wie „alsbald“, „schnell“ oder „zügig“ wurden bei 55 von 106 Produkten, die mit einer Angabe zum Verzehrzeitraum gekennzeichnet waren, gefunden. Bei Hinweisen zum Verzehrzeitraum sind ebenfalls konkrete Angaben in Form von Zeitspannen (in Tagen, Wochen oder Monaten) vorzuziehen. Auch der Hinweis „innerhalb weniger Tage“ ist zu allgemein.

Besonders verwirrend werden die allgemeinen Begriffe, wenn sie für verschiedene Produktgruppen verwendet werden. Während mit dem Begriff „alsbaldig“ z. B. bei dem empfindlichen Produkt Räucherlachs wenige Tage gemeint sind, bedeutet er bei weniger empfindlichen Produkten (z. B. Mayonnaise) offensichtlich einen Verzehrzeitraum von mehreren Wochen.

Nur klare Begriffe sind verständlich!

Die Produkte des Marktchecks spiegeln nur einen kleinen Ausschnitt des Lebensmittelmarktes wider. Für viele andere Produkte gilt ebenfalls:

  • Klare Angaben zur Kühllagerung nach dem Öffnen und zum Verzehrzeitraum unterstützen Verbraucher:innen in ihrem Anspruch an den Verzehr sicherer und qualitativ hochwertiger Lebensmittel.
  • Klare Angaben unterstützen Verbraucher:innen dabei, die Menge an vermeidbaren Lebensmittelabfällen in privaten Haushalten zu reduzieren.

 

Verbrauchertipps

  • Verderb ist nicht immer sichtbar! Achten Sie deshalb, wenn vorhanden, auf den Verzehrzeitraum und prüfen Sie das geöffnete Lebensmittel mit allen Sinnen.
  • Bewahren Sie geöffnete Lebensmittel im Zweifel immer im Kühlschrank auf.
  • Beachten Sie die Kühltemperaturen auf der Verpackung und wählen Sie den entsprechenden Bereich im Kühlschrank aus.
  • Vermerken Sie das Öffnungsdatum auf der Verpackung, wenn Produkte geöffnet länger haltbar sind, wie z. B. Mayonnaise oder Grillsauce, sonst können Sie schnell den Überblick verlieren.
  • Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn empfindliche Personen im Haushalt leben, wie kleine Kinder, Schwangere, Hochbetagte oder Kranke.
  • Achten Sie vor allem bei empfindlichen Lebensmitteln darauf, dass sie während der Mahlzeiten nur so lange wie nötig aus dem Kühlschrank genommen werden.
  • Nehmen Sie Lebensmittel nur mit unbenutztem Besteck aus der Verpackung. Vermeiden Sie das Trinken aus Milch- bzw. Saft- Flaschen oder -Packungen.

Haben Sie Interesse an unseren ausführlichen Marktcheckbericht? Wir übersenden Ihnen diesen gerne als PDF-Datei.

Sie können diesen hier anfordern.

Ihre Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern e.V.

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg prüft derzeit die Voraussetzungen einer Sammelklage gegen die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, Köln. Wir suchen daher Verbraucher:innen, die von diesem Unternehmen mit dem Vorwurf des Falschparkens konfrontiert wurden, daraufhin ein „Vergleichsangebot“ angenommen und Geld an die Kanzlei gezahlt haben.

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