Gibt es eine Pfandpflicht für alle Einweg-Getränkeverpackungen?

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern klärt auf
Pfandlogo, blau, eine dose, eine Flasche

In letzter Zeit wurde bei der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern mehrfach nachgefragt, ob es eine Pfandpflicht für alle Getränke in Einweg-Plastikflaschen oder –Dosen gibt. „Seit 2024 gilt eine Pfandpflicht für diese Verpackungen, es gibt jedoch Ausnahmen“, sagt Antje Degner von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. 

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Was ist der Unterschied zwischen Einweg- und Mehrweg-Pfandflaschen?

Mehrwegpfandflaschen aus Glas werden rund 50 Mal wieder befüllt und können damit bis zu sieben Jahre im Umlauf sein. Mehrweg-Pfandflaschen aus Kunststoff werden bis zu 20 Mal wieder befüllt. Einwegpfandflaschen und –Dosen werden nach der Rückgabe geschreddert und zu neuen Verpackungen verarbeitet.

Wie erkennt man Einwegpfand- und Mehrwegpfand-Flaschen?

Beim Einkaufen hilft ein Blick auf das Preisschild, denn hier müssen Händler angeben, ob es sich um eine Einweg- oder Mehrwegflasche handelt. Außerdem müssen Einwegpfand-Flaschen und –Dosen deutlich sichtbar auf der Verpackung gekennzeichnet werden. Die meisten Einwegpfand-Getränkeverpackungen tragen das DPG-Logo. (siehe Bild) Das Einwegpfand beträgt 25 Cent. Mehrwegpfand-Flaschen müssen nicht einheitlich gekennzeichnet werden. Auf vielen Flaschen steht direkt auf der Flasche „Leihflasche“, „Mehrweg“ oder „Pfandflasche“.

Welche Ausnahmen von der Einwegpfandpflicht gibt es?

Die Einwegpfandpflicht gilt für alle Getränke, die in Einweg-Dosen oder –Plastikflaschen verkauft werden. Sie gilt auch für Milch- und Milchmischgetränke wie Kakao oder Milchkaffee. Ausnahmen gelten jedoch für spezielle Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, diese dürfen weiterhin in Einwegkunststoffflaschen ohne Pfand verkauft werden. In Glasflaschen dürfen bestimmte Getränke auch weiterhin ohne Pfand angeboten werden. Dazu gehören z.B. Wein, Sekt und alkoholische Mischgetränke, aber auch Milch und Fruchtsäfte. „Getränkeverpackungen mit einer Füllmenge unter 100 Milliliter oder über drei Liter fallen ebenfalls nicht unter die Pfandpflicht, auch Kartonverpackungen und Schlauchbeutel dürfen ohne Pfand verkauft werden“, sagt Antje Degner.

 

Kontakt
Antje Degner
Fachbereich Lebensmittel und Ernährung

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