Stornierung der Ferienwohnung - welche Kosten können entstehen?

Pressemitteilung vom
Ferienwohnungen werden immer beliebter. Juristin Wiebke Cornelius erläutert die Rechtslage für den Fall, dass der Urlauber die Unterkunft aus persönlichen Gründen stornieren muss.
Ferienhäuser
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Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus in Deutschland gemietet und können die Reise nicht antreten, da Sie zum Beispiel kurzfristig krank geworden sind. Da das Reiserecht zum 01.07.2018 neu geregelt wurde, erläutert Wiebke Cornelius im Folgenden die alten und neuen Regelungen.

Buchung bis zum 30.06.2018 bei einem gewerblichen Anbieter:
Wurde über einen gewerblichen Anbieter, z. B. ein Reisebüro, eine Ferienunterkunft gebucht, gilt das Reisevertragsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 651h BGB). Storniert der Urlauber die Buchung, verliert der Veranstalter zwar seinen Anspruch auf den Reisepreis, jedoch ist der Rücktritt für den Urlauber mit finanziellen Konsequenzen verbunden, denn der Veranstalter kann vom Reisenden eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese bemisst sich:

  • nach dem Reisepreis,
  • unter Abzug der vom Veranstalter ersparten Aufwendungen und
  • unter Abzug dessen, was der Veranstalter durch anderweitige Verwertung der Reise erlangen kann.


Der Gesetzgeber räumt dem Veranstalter das Recht ein, in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Prozentsatz des Reisepreises als pauschalisierte Entschädigung (Stornokosten) festzusetzen. Angemessen sind z. B. 20 Prozent des Reisepreises bei einer Stornierung des Ferienhauses bis 61 Tage vor Reisebeginn.

Buchung ab dem 01.07.2018 bei einem gewerblichen Anbieter:
Hier gilt das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Storniert der Urlauber die Ferienwohnung aus persönlichen Gründen, steht ihm kein gesetzliches Rücktrittsrecht zur Verfügung. Eine Stornierungsmöglichkeit ist also nicht vorgesehen. § 537 Absatz 1 Satz 1 BGB regelt, dass ein Mieter, der selbst für den Nichtantritt der Reise verantwortlich ist, nicht von der Zahlung der vereinbarten Miete befreit wird. Eine Reduzierung des Mietpreises ergibt sich allerdings aus § 537 Absatz 1 Satz 2. Der Vermieter muss sich hiernach ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Diese betragen in der Regel 5 bis 10 Prozent.

Buchung der Ferienunterkunft bei einem privaten Anbieter:
Hier gilt, unabhängig vom Datum Ihrer Buchung, das Mietrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).



Für weitere Informationen: Wiebke Cornelius
Teamleiterin Beratungsstelle Rostock

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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