Studienbeginn und Rundfunkbeitrag – nicht alle müssen zahlen.

Pressemitteilung vom
Zum Beginn des Studiums muss viel organisiert werden und es stellen sich viele Fragen. Viele Fragen betreffen hierbei den Rundfunkbeitrag:
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Wie hoch ist dieser – und muss der Rundfunkbeitrag von Studierenden überhaupt gezahlt werden? Erfahren Sie bei uns, wer den Rundfunkbeitrag zahlen muss, wer sich befreien lassen kann und welche Regeln für studentische Wohngemeinschaften gelten.

Was ist der Rundfunkbeitrag eigentlich und wer muss ihn zahlen?

Seit dem 1.1.2013 heißt die Gebühreneinzugszentrale, früher kurz GEZ genannt, „Beitragsservice ARD, ZDF, Deutschlandradio“. Die Gebühreneinzugszentrale stellt sicher, dass jeder Haushalt in Deutschland den Rundfunkbeitrag zahlt. Dieser beträgt derzeit 18,36 € im Monat, der Beitrag muss vierteljährlich gezahlt werden. Für die Zahlung des Rundfunkbeitrags kommt es nicht darauf an, ob im jeweiligen Haushalt überhaupt Fernseher oder Radio vorhanden sind oder ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk tatsächlich auch genutzt wird - jeder Haushalt ist grundsätzlich einmal zur Zahlung des Rundfunkbeitrags verpflichtet.

Müssen auch Studierende den Rundfunkbeitrag zahlen?

Wer als Schüler:in, Student:in oder Azubi noch im Haushalt der Eltern wohnt, muss den Rundfunkbeitrag nicht zahlen, wenn die Eltern ihn bereits zahlen. Denn der Beitrag wird pro Haushalt nur einmal erhoben.

Wer zum Studium oder zur Berufsausbildung daheim ausgezogen ist und einen eigenen Haushalt führt, kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags auf Antrag befreien lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Studierenden BAföG beziehen. Hierbei ist es egal, ob es sich um Schüler-BAföG, BAföG für Studenten oder das elternunabhängige BAföG handelt. Der für die Befreiung notwendige Antrag kann online über die Seite www.rundfunkbeitrag.de gestellt werden. Er kann auch rückwirkend für die letzten drei Jahre (solange in diesen BAfög bezogen wurde) gestellt werden.

Ziehen Studierende in eine Wohngemeinschaft, wird diese grundsätzlich wie jeder andere Haushalt behandelt, es muss also grundsätzlich einmal der Rundfunkbeitrag bezahlt werden.

Wohnen in der WG jedoch ausschließlich BAföG – Empfänger:innen, können sich alle von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen, so dass in der WG niemand den Beitrag zahlen muss. Ist hingegen eines der WG-Mitglieder über 18 und hat keinen BAföG-Anspruch, ist es gegenüber dem Beitragsservice für die Zahlung des Rundfunkbeitrags verantwortlich.

Wichtig in allen Fällen ist: Die Befreiung gilt immer nur für den Zeitraum der BAföG-Bewilligung. Nach einem Jahr muss diese erneut beantragt werden.

Was ist im Studentenwohnheim?

Zimmer in Studentenwohnheimen, die von einem allgemein zugänglichen Flur abgehen, gelten als Haushalt. Dies gilt sogar dann, wenn sie weder über eine eigene Küche noch über ein eigenes Bad verfügen. Auch hier ist der Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro im Monat zu zahlen. Auch hier können sich Studierende, die BAföG beziehen, jedoch von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreien lassen.

Kann ich mich als Student:in auch ohne BAföG vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Studierende ohne Bezug von BAföG können sich nur unter engen Voraussetzungen von der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen, zum Beispiel beim Vorliegen eines zu begründenden Härtefalls oder aus gesundheitlichen Gründen. Solche liegen zum Beispiel vor, wenn eine Pflegestufe oder eine Behinderung mit einem Grad von mindestens 80% bzw. eine Sehbehinderung mit einem Grad von mindestens 60% sowie dem vorliegenden Merkzeichen RF nachgewiesen wird.

 

Für weitere Informationen
Klaus Schmiedek | Fachbereichsleiter Recht
 

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