Gebührendschungel: Welche Bankentgelte unzulässig sind

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Wenn Kreditinstitute ihren Kund:innen Gebühren berechnen, kommt es oft zu Streitigkeiten. Welche Entgelte Banken im Bereich Darlehen verlangen dürfen und welche Gebühren unzulässig sind, zeigt folgender Überblick.
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Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie gibt den aktuellen Diskussionsstand zur Zeit der Veröffentlichung wieder.

Entgelt für die Ausfertigung einer Löschungsbewilligung bei Hypotheken und Grundschulden

Geldinstitute müssen per Gesetz die Löschung einer Hypothek oder Grundschuld bewilligen und dürfen dafür kein besonderes Entgelt von Kund:innen verlangen. Die Bank darf auch nicht die Löschungsbewilligung im Darlehensvertragsformular als Hauptleistung ausweisen (Oberlandesgericht Köln Urteil vom 28. Februar 2001 - 13 U 95/00, rechtskräftig). Nur tatsächlich angefallene Sachkosten dürfen berechnet werden, zum Beispiel die Gebühr für eine notarielle Beglaubigung (Urteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90).

Doch Vorsicht: Nicht nur Notare, sondern auch Sparkassen können die Löschung eines Grundpfandrechtes wirksam beglaubigen. Verlangt die Sparkasse dafür eine "Stempelgebühr", ist das nach Ansicht der Verbraucherzentrale nicht zulässig, da dieser vorhersehbare Aufwand in den Zins einkalkuliert werden kann. Weitere Kosten, die die Kund:innen selbst tragen müssen, sind vom Grundbuchamt verlangte Gebühren.

Entgelt für die Führung eines Darlehenskontos im Rahmen eines Privatdarlehens

Für das Führen eines Darlehenskontos dürfen Banken in ihren Vertragsformularen kein gesondertes Entgelt vereinbaren. Bei der Führung eines solchen Kontos handelt es sich nicht um eine Sonderleistung für die Kund:innen. Die Bank wird vielmehr allein in ihrem eigenen Interesse tätig, sodass eine Vergütung der Tätigkeit durch die Kund:innen unzulässig ist (Urteil vom 7. Juni 2011 - Az.XI ZR 388/10).

Bearbeitungsgebühren für Darlehen

Banken und Sparkassen dürfen in ihren Bedingungen für die Bearbeitung eines Darlehens von Verbrauchern keine pauschale Gebühr verlangen. Sie werden nämlich lediglich in ihrem eigenen Interesse tätig und erfüllen mit der Bonitätsprüfung eine gesetzliche Pflicht. Solche Tätigkeiten dürfen sich die Institute aber nicht von ihren Kund:innen vergüten lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden (Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13).

Entgelte, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale und anderer Gerichte ebenfalls unzulässig sind

  • Kosten für die Konto- oder Kreditkündigung oder für bloße Erinnerungsschreiben
    Für Schreiben ohne jede Rechtswirkung - zum Beispiel für eine Erinnerung oder die Androhung rechtlicher Konsequenzen - kann nichts verlangt werden. Wenn die Bank eine Geschäftsbeziehung beendet, verfolgt sie nur ihre eigenen Interessen und darf Kund:innen dafür ebenfalls nicht mit Extraentgelten belasten.
  • Entgelte für die Einzahlung von Münzgeld 
    Immer mehr Banken in Deutschland führen Entgelte für die Einzahlung von Münzgeld ein. Bei der Verbraucherzentrale melden sich Kund:innen, die teilweise 50 Prozent der Summe, die sie einzahlen möchten, gleich wieder an die Bank los wurden.
    Die Argumentation der Institute: Die EU fordere eine eingehendere Prüfung des eingezahlten Geldes. Mit Entgelten dürfen die Banken allerdings nur ihre tatsächlichen Kosten an die Kund:innen weiterreichen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen eine pauschale Gebühr von 7,50 Euro je Münzgeldeinzahlung bei der BBBank erfolgreich geklagt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Verbraucherschützern Recht gegeben (Urteil vom 26. Juni 2018, Az.: 17 U 147/17). Das Urteil ist rechtskräftig.
  • Entgelte für Kredit- oder sonstige Vertragsangebote, wenn kein Vertragsabschluss erfolgt
    Interessent:innen brauchen in der Regel nicht extra zu zahlen, wenn sie nicht mehr an einem Vertrag interessiert sind und auch das Kreditinstitut noch nicht zugestimmt hat. Es gehört zu den üblichen Risiken jeder Geschäftstätigkeit, dass potentielle Kund:innen abspringen, bevor es zum Vertragsschluss kommt (OLG Dresden mit Urteil vom 8. Februar 2001 - 7 U 2238/00, rechtskräftig).
  • Kosten für Kontoauszüge bei Baudarlehen
    Es gehört zur Pflicht der Bank, bei einem Baudarlehen eingehende Raten ordnungsgemäß zu verbuchen und Kund:innen darüber zu informieren. Wenn die Raten bankintern verrechnet werden, kann die Bank keine Kosten für Kontoauszüge veranschlagen. Das Bausparkassen in der Darlehensphase keine Kontogebühren erheben dürfen, entschied der BGH im Jahr 2017 (Urteil vom 9. Mai 2017, Az. XI ZR 308/15).
  • "Treuhandgebühr" bei Löschung einer Baufinanzierung
    Ein weiteres Entgelt bei der Umschuldung der Baufinanzierung führen einige Institute in Form einer "Treuhandgebühr" ein. Die Ablösung des Darlehens ist aber eine Grundpflicht der Bank und darf den Kund:innen nicht als besondere Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Der Bundesgerichtshof hat am 10. September 2019 (AZ. XI ZR 7/19) entschieden, dass der Kreditgeber für die Bearbeitung von Treuhandaufträgen kein Entgelt verlangen darf.
    Der Treuhandgebühr, die viele Banken und Sparkassen verlangen, fehlt es somit an einer Rechtsgrundlage.
  • Schätz- und Besichtigungsgebühren
    Einige Banken verlangen in ihren AGB eine sog. Schätz- und Besichtigungsgebühr für die Wertermittlung eines als Besicherung des Kredits dienenden Grundstücks. Das OLG Düsseldorf hat eine solche Gebühr für unzulässig erklärt, weil damit Kosten der nur im Interesse der Bank liegenden Maßnahmen auf Kund:innen abgewälzt werden (Urteil vom 5. November 2009 - I-6 U 17/09). Einige Kreditinstitute verlangen von ihren Kund:innen in Reaktion auf das Urteil eine separate kostenpflichtige Beauftragung eines Wertgutachtens im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Damit umgehen sie das Urteil des OLG Düsseldorf. Auf solch einen Vertrag müssen Sie sich aber nicht einlassen, die meisten Kreditinstitute verlangen diesen auch nicht und sind oft auch bereit, das Gutachten auf eigene Rechnung erstellen zu lassen, wenn ihnen sonst das Darlehensgeschäft entgeht.

    • Sie haben die Wertermittlungskosten bereits gezahlt und möchten sie zurückfordern? Nutzen Sie dafür diesen Musterbrief.
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  • Kontoführungsentgelte bei Bausparverträgen
    Auch Bausparkassen verlangen häufig ein Entgelt, um das Darlehenskonto zu führen. Allerdings wird die Bank auch hier ausschließlich in ihrem eigenen Interesse tätig, sodass sie diese Tätigkeit nicht den Kund:nnen in Rechnung stellen darf. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21), dass die Erhebung des Jahresentgeltes mit wesentliche Grundgedanken des Gesetzes unvereinbar ist.
    Dieses sei auch nicht durch Verwaltungstätigkeiten der Bausparkasse gerechtfertigt. Die entsprechende Bausparkasse darf eine entsprechende Klausel nicht mehr verwenden oder sich nicht darauf berufen.
    Ein Jahresentgelt in Form einer sogenannten Servicepauschale wurde zunächst vom Landgericht Koblenz und später vom Oberlandesgericht Koblenz (Urteil Az. 2 U 1/19) als unwirksam erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.
    Bislang sind dennoch mehrere Bausparkassen bekannt, die das BGH-Urteil anders auslegen und weiterhin Jahresentgelte von ihren Kund:innen verlangen. An der Rückforderung bereits gezahlter Entgelte sollte, gerade mit Blick auf die Verjährung, festgehalten werden.
  • Gebühren beim Umschulden eines Immobilienkredits
    Beim Umschulden von Immobilienkrediten auf eine andere Bank darf die bisherige Bank keine Treuhandgebühren fordern. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2019 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Betroffene können das Geld zurückfordern.

Pauschaler "Institutsaufwand" zur Berechnung der Entschädigung unzulässig

Einige Banken stellen ihren Kund:innen pauschal den Aufwand für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung. Dieser taucht dann oft als sogenannter „Institutsaufwand“ von um die 300 Euro in der Entschädigungsforderung auf. Diese Praxis hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband mit Urteil vom 4. Oktober 2023 im Fall der Degussa Bank für unzulässig erklärt (Az. 17 U 214/22).

Sollte Ihre Bank den eigenen Aufwand für die Schadensberechnung in Rechnung stellen, können Sie sich nach Auffassung der Verbraucherzentralen unter Bezugnahme auf das Urteil sowie mit folgenden Argumenten dagegen wehren:

  • Die Berechnung des Schadens erfolgt ausschließlich im Interesse der Bank. Daher hat die Bank auch den Aufwand für die Berechnung selbst zu tragen.
  • Gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH (insbesondere Az. XI ZR 27/00) darf die Bank allenfalls Ersatz verlangen für den durch die Ablösung verursachten Zusatzaufwand, der nach vereinbartem Ende der Zinsbindung in dieser Höhe nicht entstanden wäre. Die Auflösung des Kontos jedenfalls stellt keinen Zusatzaufwand dar, denn auch nach Ende der Zinsbindung fällt dieser Aufwand an. Es ist Ihr gutes Recht, die verlangten Kosten gerichtlich überprüfen zu lassen. In dem Fall müsste die Bank anhand konkret quantifizierbarer Informationen (Personalkosten, Sachkosten etc.) darlegen, wie sie zu dem in Rechnung gestellten Betrag gelangt ist.

Bankentgelte, die der Bundesgerichtshof (BGH) für zulässig erklärt hat

  • Bereitstellungszinsen für die Zeit zwischen Darlehenszusage und Darlehensauszahlung
    Die Bank braucht Kund:innen ein Darlehen nicht umsonst bis zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Es ist Sache der Kund:innen, wenn er das auf seinen Wunsch bereitstehende Geld noch nicht verwenden kann (Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83).
  • Schadenersatz für Gewinnverlust, wenn Kund:innen einen Darlehensbetrag nicht abnehmen
    Nehmen Kund:innen einen bereitgestellten Darlehensbetrag nicht ab, bringt er die Bank um ihren Zinsgewinn. Den Verlust kann sich die Bank in Form einer Nichtabnahmeentschädigung erstatten lassen. Hierbei kann sie grundsätzlich auch eine Pauschale vereinbaren, wenn diese den üblichen Schaden nicht übersteigt und den Kund:innen der Nachweis gestattet wird, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist (Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83).
  • Schadenersatz für Gewinnverlust, wenn Kund:innen einen Darlehensbetrag vorzeitig zurückzahlen
    Beenden Kund:innen einen Darlehensvertrag vorzeitig, kann die Bank Entgelte für den Gewinnverlust berechnen. Ein vereinbartes Disagio muss das Kreditinstitut jedoch anteilig erstatten. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach der Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht nach einem Wert aus dem PEX-Index des Verbandes deutscher Hypothekenbanken und des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands (Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03). Das LG Frankfurt am Main sieht es aber als unzulässig an, wenn die Bank eine pauschale Gebühr für die bloße Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangt (Urteil vom 26. Januar 2012 - 2-21 O 324/11, nicht rechtskräftig). Trotz einiger richterlicher Vorgaben gibt es bei der korrekten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung häufig Streit zwischen Bank und Kund:innen.
  • Abschlussgebühren der Bausparkassen
    Bausparkassen dürfen bei Abschluss eines Bausparvertrages eine sogenannte Abschlussgebühr verlangen. Zwar werden mit dieser Gebühr die Kosten gedeckt, die mit der Neukundenwerbung durch Außendienstmitarbeiter anfallen. Dennoch verfolgen die Bausparkassen - so der BGH - mit der Neukundenwerbung nicht nur eigene Interessen. Beim Bausparen liegt die Besonderheit vielmehr darin, dass ein stetiges Neukundengeschäft auch der Bauspargemeinschaft selber zugute kommt. Denn nur bei einem ausreichenden Zufluss neuer Gelder, können den Altkunden die zinsgünstige Bauspardarlehen zugeteilt werden.

Weitere zulässige und unzulässige Bankgebühren finden Sie auch in den Bereichen Girokonto und Geldanlage.

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