Das Wichtigste in Kürze:
- Sind Sie als Pflegebedürftige:r für eine bestimmte Zeit nicht im Heim, steht Ihnen eine Reduzierung der Kosten zu. Ab dem 4. vollen Tag der Abwesenheit muss der Heimbetreiber das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und Pflege senken.
- Für Empfänger von Leistungen der Pflegekasse ist auf Landesebene geregelt, um wie viel Prozent das Entgelt bei Abwesenheit reduziert wird. Minimum sind 25 Prozent.
- Als Selbstzahler:in in einer Pflegeeinrichtung sollten Sie sich vertraglich absichern und Regelungen zur Abwesenheit schriftlich festhalten.
Kostenersparnis ab dem 4. Tag Abwesenheit
Es gibt Situationen, in denen pflegebedürftige Menschen für eine bestimmte Zeit nicht im Pflegeheim wohnen. Das können schöne Gründe sein: Zum Beispiel ein Sommerurlaub am Meer oder ein Familienbesuch über Weihnachten. In vielen anderen Fällen ist die Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen erforderlich – wie zum Beispiel bei einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt.
Als Abwesenheitstag gilt ein Tag erst dann, wenn Sie rund um die Uhr nicht im Heim leben. Wird ein Bewohner beispielsweise am 1. April um 2 Uhr nachts in das Krankenhaus gebracht, ist der 1. April ein Anwesenheitstag. Wenn Sie mehr als 3 volle Tage am Stück nicht im Pflegeheim wohnen, muss der Pflegeheimbetreiber das Heimentgelt senken. Denn durch Ihre Abwesenheit spart er Geld. Diese Kostenersparnis muss der Pflegeheimbetreiber – zumindest teilweise – an Sie weitergeben.
Wenn Sie nur kurz weg sind (bis zu 3 Tagen), müssen Sie damit rechnen, den vollen Preis zu bezahlen, auch wenn Sie bestimmte Leistungen nicht in Anspruch nehmen. Das gilt sowohl für Selbstzahler als auch für Bewohner, die die Leistungen der Pflegeversicherung oder eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nehmen.
Anspruch auf den Heimplatz bei Abwesenheit
Wenn Sie in einem Pflegeheim leben und Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers beziehen, muss der Pflegeheimunternehmer Ihren Platz für 42 Tage im Jahr freihalten. Dieser Zeitraum verlängert sich um die Tage, die Sie möglicherweise im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung verbringen. Oder anders formuliert: Sie können das Pflegeheim für maximal 42 Tage im Jahr verlassen, um Urlaub zu machen oder Ihre Familie zu besuchen, ohne dass Sie dabei den Anspruch auf Ihren Heimplatz verlieren.
Diese Kosten bekommen Sie bei Abwesenheit im Pflegeheim zurück
Wenn Sie Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers erhalten und länger als 3 Tage abwesend sind, muss der Pflegeheimbetreiber mindestens 25 Prozent der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Pflege sowie gegebenenfalls für Zuschläge einer integrierten Versorgung abziehen. Das ist die gesetzliche Untergrenze.
Es ist möglich, dass Sie mehr Kosten erstattet bekommen. Welcher Prozentsatz für Sie gilt, hängt davon ab, in welchem Bundesland Sie leben. Denn die konkrete Zahl wird zwischen den Verbänden der Pflegekassen und den Unternehmern in einem Rahmenvertrag auf Landesebene vereinbart. Bei Ihrer Pflegekasse erfahren Sie, welcher Prozentsatz für Sie gilt. Außerdem haben Sie einen Anspruch darauf, dass der Pflegeheimbetreiber Ihnen den aktuell gültigen Rahmenvertrag vorlegt.
Rechnet das Pflegeheim jeweils am Monatsende ab, kann die Rechnung bereits unter Berücksichtigung der Abwesenheitszeiten erstellt werden. Oft stellen Pflegeheime aber zum Monatsanfang für den kommenden Monat eine Rechnung. Kommt es dann zu Abwesenheitszeiten, müssen Bewohner:innen eine Gutschrift erhalten. Diese Gutschriften sind häufig schwer verständlich. Hier ist es sinnvoll, diese genau zu prüfen bzw. sich erläutern zu lassen.
Investitionskosten werden nicht erstattet
Der Betrag, den Sie monatlich an das Pflegeunternehmen bezahlen, setzt sich aus verschiedenen Posten zusammen. Pflege, Unterkunft und Mahlzeiten zum Beispiel machen einen Teil des Heimentgelts aus. Darüber hinaus sind Sie an Investitionskosten beteiligt. Das sind Kosten, die dem Heimbetreiber unter anderem für notwendige Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen entstehen.
Da das Unternehmen durch Ihre Abwesenheit keine Kostenersparnis bei diesen Aufwendungen hat, müssen Sie diesen Teil des Heimentgelts in aller Regel in voller Höhe weiterbezahlen.
Selbstzahlende sollten Regelungen zur Abwesenheit vertraglich festhalten
Sie erhalten keine Leistungen der Pflegekasse oder eines Sozialhilfeträgers und wohnen als Selbstzahler:in in einer Pflegeeinrichtung? Achten Sie darauf, dass Ihr Vertrag einen konkreten Pauschalbetrag oder einen Prozentsatz enthält, um den das Entgelt bei Abwesenheit reduziert wird.
Auch sollte festgehalten sein, wie lange Ihnen der Betreiber die Räumlichkeiten freihalten muss, wenn Sie abwesend sind.
Diese Punkte sind vom Gesetz nicht geregelt. Eine vertragliche Vereinbarung verhindert, dass Sie im Fall der Fälle eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Heimbetreiber führen müssen.
Heimkosten bei dauerhafter Abwesenheit
Es gibt Fälle, in denen Heimbewohner:innen nicht zurückkehren. Zum Beispiel, wenn sie nach einem Krankenhausaufenthalt versterben. Welche Schritte Sie dann als Angehörige unternehmen müssen, erfahren Sie im verlinkten Artikel.
Ein weiterer Fall ist, wenn Sie sich dazu entscheiden, das Heim zu wechseln. Wie Sie dazu einen Heimvertrag kündigen und wie lange Sie den Heimplatz bezahlen müssen, erfahren Sie im verlinkten Artikel.