Woran erkennt man Bio-Nahrungsergänzungsmittel?

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Für Bio-Nahrungsergänzungsmittel gelten besondere Kennzeichnungsregeln: Mindestens 95 Prozent der Zutaten müssen aus ökologischem Anbau stammen. Die Verbraucherzentralen erklären, worauf Sie achten müssen und worauf es bei Ware aus der EU und Importware ankommt.
Auf einem Marktstand liegen Gemüse und Salate aus, ein Schild weist auf regionale Hersteller hin.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mindestens 95 Prozent des Nahrungsergänzungsmittels muss Bio-Qualität haben.
  • Das EU-Bio-Logo muss bei Produkten aus der EU abgebildet sein, daneben die Kontrollstellennummer.
  • Auch Produkte aus Drittländern müssen sich in der Regel an die EU-Öko-Verordnung halten, nur dann dürfen sie das EU-Bio-Logo tragen.
  • Produkte aus Drittländern, deren Bio-Vorgaben als gleichwertig mit denen der EU anerkannt sind, etwa die USA, dürfen als Bio-Produkt bezeichnet werden, aber nicht das EU-Bio-Logo tragen. Stattdessen dürfen sie das entsprechende Siegel des USDA National Organic Program verwenden.
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Wann darf ein Nahrungsergänzungsmittel mit "Bio" oder "Öko" gekennzeichnet werden?

Neben den speziellen Kennzeichnungsregelungen zur Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) unterliegen Nahrungsergänzungsmittel, welche mit Bioqualitäten (Bio-Kurkuma, Eisen und Vitamin C-Bio, Bio-Nahrungsergänzung Eierschalenpulver) beworben und gekennzeichnet werden, weiteren besonderen Kennzeichnungsverpflichtungen.

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel. Werden Lebensmittel mit einer "Bio" oder "Öko"-Qualität beworben, müssen sie bestimmte Kriterien und Kennzeichnungsoptionen erfüllen.

Gut zu wissen: "Bio" oder "Öko" darf ein Nahrungsergänzungsmittel nur heißen, wenn mindestens 95 Prozent der Zutaten aus ökologischer Produktion stammen. Die restlichen Zutaten sind nur erlaubt, wenn sie auf einer EU-Liste stehen sind oder von den Mitgliedsstaaten ausdrücklich zugelassen wurden.

Ein Hinweis auf die Bioproduktion einzelner Zutaten ist im Zutatenverzeichnis generell erlaubt. Welche Zutaten das sein können, finden Sie hier. Der Zusatz zur Produktbezeichnung "xy Prozent der Zutaten aus ökologischer Produktion" ist dagegen nicht gestattet.

Woher die Nährstoffe für Bio-Nahrungsergänzungsmittel kommen und ob Bio-Vitamine besser sind, lesen Sie im verlinkten Artikel.

Welche Angaben müssen wo auf der Verpackung stehen?

Im selben Sichtfeld wie das EU-Gemeinschaftslogo muss die Kontrollstellennummer und der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Rohstoffe genannt werden. Dabei bedeutet:

  • EU-Landwirtschaft: Alle Ausgangsstoffe wurden in der EU erzeugt.
  • Nicht-EU-Landwirtschaft: Die Ausgangsstoffe wurden in Drittländern erzeugt.
  • EU/Nicht-EU-Landwirtschaft: Ausgangsstoffe stammen aus EU- und Drittländern.

Alternativ ist auch die Angabe eines konkreten Landes möglich. Dann müssen alle Ausgangsstoffe aus diesem Land stammen. Einzelstaatliche Biozeichen wie das deutsche Biosiegel, regionale Gütezeichen, Zeichen in- und ausländischer Anbauverbände und Öko-Handelsmarken dürfen weiterhin zusätzlich auf dem Etikett erscheinen.

Gibt es Unterschiede zwischen Bio-Nahrungsergänzungsmitteln aus einem Drittland und aus der EU?

Für in der EU produzierte und vermarktete Bio-Lebensmittel wird dies in der EU-Öko-Verordnung 2018/848 geregelt. Danach müssen alle verpackten Bio-Lebensmittel das EU-Gemeinschaftslogo tragen.

Für Bioprodukte, die aus Drittländern, als solchen außerhalb der EU stammen wie China oder die USA, ist die Kennzeichnung mit dem EU-Biologo freiwillig und nur dann erlaubt, wenn das Produkt den Regeln der EU-Öko-Verordnung entspricht. Wenn ein Produkt aus einem Nicht-EU-Land als Bio-Lebensmittel verkauft wird und das EU-Bio-Logo trägt, gelten dafür die gleichen Kennzeichnungspflichten wie für Bio-Produkte aus der EU. Dazu gehören:

  • die Nummer der Kontrollstelle,
  • die Herkunft der Zutaten in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung und dem Siegel.

Erfolgt die Vermarktung als Ökoprodukt ohne EU-Gemeinschaftslogo aus Ländern, die nicht zur EU gehören, können diese in der EU jedoch auch als Bioprodukte vermarktet werden. Voraussetzung ist aber, dass im Drittland konforme oder gleichwertige Standards und Kontrollmaßnahmen gelten wie in der EG-Öko-Basis-Verordnung vorgeschrieben. Diese dürfen dann das entsprechende Drittland-Bio-Logo tragen, zum Beispiel USDA Organic für die USA.

Wie muss die Kennzeichnung im Internet aussehen?

Ein Online-Händler (nicht ein Einzelhändler vor Ort) muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Oktober 2017 (Rs C-289/16) eine eigene Bio-Zertifizierung vorweisen, wenn er Bioprodukte verkauft, auch wenn nur einzelne Produkte im Sortiment Bio-Qualität haben. Dies muss er auf seinen Internetseiten deutlich machen, beispielsweise mit dem Bio-Siegel und der Kontrollstellen-Nummer im Impressum.

Grundsätzlich ist eigentlich der gesamte Einzelhandel zur Zertifizierung verpflichtet. Deutschland hat jedoch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Ausnahmevorschrift für den Einzelhandel zu schaffen. Diese Ausnahme besagt, dass der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden ist, wenn die Erzeugnisse "direkt" an Endverbraucher oder -nutzer verkauft werden, sofern diese Unternehmer die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen.

Der EuGH hat im Onlinehandel allerdings keinen sogenannten direkten Verkauf gesehen. Somit entfallen Online-Verkäufer nicht unter die deutsche Ausnahmevorschrift und müssen eine eigene Bio-Zertifizierung angeben.

Wann ist die Kennzeichnung als Bio-Nahrungsergänzungsmittel unzulässig?

Enthält ein Nahrungsergänzungsmittel neben pflanzlichen Produkten aus biologischer Landwirtschaft, zum Beispiel Granatapfelpulver, zusätzlich isolierte Vitamine und Mineralstoffe, die nicht aus Erzeugnissen der biologischen Landwirtschaft stammen, ist eine Bio-Kennzeichnung bzw. Bio-Werbung unzulässig.

Die EU-Öko-Verordnung ist hier streng: Isolierte Vitamine und Mineralstoffen einschließlich Spurenelemente sowie Aminosäuren und Mikronährstoffe dürfen in Bio-Produkten in der Regel nicht zugesetzt werden. Ausnahmen gibt es nur, wenn andere EU- oder nationale Gesetze den Zusatz ausdrücklich vorschreiben. Das gilt zum Beispiel für Säuglingsnahrung, aber nicht bei Nahrungsergänzungsmitteln.

Downloads:


Quellen:


Verordnung (EG) Nr. 2018/848 des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Kamin und Grill Shop-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12.10.2017 (C-289/16)

Herbaria Kräuterparadies-Urteil des EuGH vom 05.11.2014 (C-137/13)

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus: "Wo EU-Bio draufsteht, muss auch EU-Bio drin sein" – EuGH stärkt Kennzeichnung ökologischer Erzeugnisse. Stand: 14.10.2024

Urteil des Europäischen Gerichtshofs (AZ. C-240/23) vom 04.10.2024
 

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