Das Wichtigste in Kürze:
- Bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, stellen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen.
- Die Kurzzeitpflege kann aus dem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro bezahlt werden.
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie sich von der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag erstatten lassen, ansonsten müssen Sie sie selbst bezahlen.
- Das reguläre Pflegegeld wird für 8 Wochen bis zu 50 Prozent weiter gezahlt.
- Bei Pflegegrad 1 oder keinem Pflegegrad übernimmt unter bestimmten Umständen die Krankenkasse Teile der Kosten.
Antrag bei der Pflegekasse
Den Antrag bei der Pflegekasse müssen Sie stellen, bevor Sie die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Einrichtung, die eine Kurzzeitpflege übernimmt, muss ausdrücklich von der Pflegekasse zugelassen sein. Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Häuser in Frage kommen und wie hoch die Kosten sind.
Die Pflegekasse übernimmt Kosten für bis zu 8 Wochen im Jahr. Allerdings lässt die Höhe der Tagespflegesätze oft nur eine erheblich kürzere Zeit zu. Die Pflegekasse zahlt als gemeinsamen Jahresbetrag für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege insgesamt 3.539 Euro. Mit jedem Jahreswechsel entsteht der Anspruch neu.
- Möchten Sie diese Leistung für sich selbst in Anspruch nehmen, können Sie dieses kostenlose Musterschreiben zur Beantragung der Kurzzeitpflege herunterladen.
- Sind Sie Bevollmächtigte:r der pflegebedürftigen Person, verwenden Sie bitte zur Beantragung dieses Musterschreiben.
Gemeinsamer Jahresbetrag für die Pflegegrade 2 bis 5
Der Regelbetrag von jährlich 3.539 Euro gilt in gleicher Höhe für die Pflegegrade 2 bis 5. Da aber Einrichtungen die Kurzzeitpflege für jeden Pflegegrad unterschiedlich berechnen, schöpft ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 den Höchstbetrag auch schneller aus. Es sei denn, die Tagesätze der Kurzzeitpflege werden unabhängig vom Pflegegrad berechnet, wie etwa in Berlin.
Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung
Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen.
Gut zu wissen: Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten können Sie bei der Pflegekasse einreichen und bekommen dann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) erstattet.
Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf einen "Entlastungsbetrag" in Höhe von 131 Euro. Dieser Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden, sondern kann angespart werden und zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden, z.B. um anteilig Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten zu übernehmen.
Klären Sie im Vorfeld mit der Einrichtung, wie hoch der Eigenanteil ist. Sind Sie finanziell nicht in der Lage, den Eigenanteil selbst zu zahlen, nehmen Sie Kontakt mit dem Sozialamt auf und klären Sie, ob dort die Kosten übernommen werden können.
Anspruch erst ab Pflegegrad 2
Personen im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht für diese Menschen die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (131 Euro) zu finanzieren. Sie müssen die Rechnungen nach Inanspruchnahme bei der Pflegekasse einreichen und erhalten die Kosten in Höhe der Entlastungsleistungen von der Pflegekasse ersetzt.
Sonderfälle: Pflegegrad 1 oder kein Pflegegrad
Sind Sie nach einem Krankenhausaufenthalt zu gesund fürs Krankenhaus, aber nicht fit genug fürs Leben zuhause? Ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 können Sie trotzdem eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür trägt dann allerdings nicht die Pflegekasse, sondern Ihre Krankenkasse. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege bei schwerer Krankheit zuhause nicht gesichert ist und dass Sie einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Unterstützung erhalten Sie beim Sozialdienst des Krankenhauses.