Gewährleistung und Garantie

Stand: 24. November 2025

Hier erklären wir:
Gewährleistung und Garantie:
Das müssen Sie wissen, wenn etwas kaputt geht. 

Die Verbraucherzentrale wünscht sich, 
dass alle Menschen die Informationen gut verstehen können.
Deswegen gibt es die Informationen jetzt auch in Leichter Sprache. 

Dieser Text ist eine Zusammenfassung von einem längeren Text.
Das heißt: Es gibt noch weitere Informationen zu diesem Thema.
Den längeren Text können Sie hier lesen: Alles zu Gewährleistung und Schadensersatz.
Der längere Text ist nicht in Leichter Sprache geschrieben.

Was bedeutet eigentlich Gewährleistung und Garantie?

Manchmal ist es so:


Sie haben etwas gekauft.
Bei einem Verkäufer im Internet oder in einem Laden. 

Zu Hause stellen Sie vielleicht fest:

  • Es ist etwas kaputt.
  • Es fehlen Einzelteile.
  • In dem gelieferten Paket befindet sich nicht Ihr bestellter Einkauf.

Sondern eine ganz andere Ware.

Oder:

  • Nach einem Jahr gehen Ihre Waschmaschine oder Ihr Handy plötzlich kaputt.

Was ist Gewährleistung?

Wenn Sie etwas kaufen, muss die Ware in Ordnung sein.

Der Verkäufer darf ihnen keine kaputte oder defekte Ware verkaufen.

Das steht im Gesetz. 

Dazu sagt man auch: Gewährleistung.

Bei der Gewährleistung ist der Verkäufer für den Zustand von der Ware verantwortlich.

Nicht der Hersteller von der Ware.

Das bedeutet:

Ist die Ware kaputt oder funktioniert nicht mehr:

Sie können von dem Verkäufer eine Reparatur oder neue Ware verlangen.

Das nennt man im deutschen Gesetz: Nacherfüllung. 

Das gilt bis zu 2 Jahre nach Ihrem Einkauf.

Der Verkäufer darf Ihnen für die Reparatur oder die neue Ware kein Geld berechnen.

Sie dürfen entscheiden:

Soll die gekaufte Ware repariert oder getauscht werden?

Reparatur der kaputten Ware

Manchmal ist die Ware sehr groß oder zerbrechlich.
Dann muss der Verkäufer sich um die Abholung von der Ware kümmern.
Der Verkäufer muss sich auch darum kümmern,
wo die Ware repariert werden soll. 
Zum Beispiel in einem Laden in Ihrer Nähe.

Oder: 
Sie schicken die kaputte Ware an den Verkäufer zurück.
Die Kosten für beides bezahlt oft der Verkäufer.

Der Verkäufer hat für die Reparatur Ihrer Ware nur 2 Versuche.

Wenn der Verkäufer die Ware nicht reparieren oder neu liefern kann:
Dann muss der Verkäufer Ihnen das Geld für die Ware zurückgeben. 

Ersatz der kaputten Ware

Wenn der Verkäufer Ihnen eine Ersatz-Ware schickt und die Ware
wieder kaputt ist:
Auch dann muss der Verkäufer Ihnen das Geld für die Ware
zurückgeben.

Rückgabe und Geld zurück

  • Zeitvorgaben für den Verkäufer

Für den Umtausch oder die Reparatur von der kaputten Ware hat der Verkäufer nicht unbegrenzt Zeit.
Der Verkäufer muss sich an bestimmte Zeiten halten. 
Dazu sagt man auch: 
Er muss bestimmte Fristen einhalten.

Hält der Verkäufer die Frist nicht ein oder hat die Nacherfüllung keinen Erfolg:

  • Können Sie eine Minderung von dem Kaufpreis verlangen.
    Minderung bedeutet:
    Sie bekommen einen Teil von Ihren Kosten zurück.
    Die Ware dürfen Sie behalten.
    Oder:
  • Können Sie den Kaufvertrag rückgängig machen.
    Das nennt man Rücktritt.
    Rücktritt bedeutet:
    Sie bekommen den gesamten Kaufpreis zurückerstattet.
    Ein Rücktritt ist aber nur möglich, wenn das Produkt kaputt ist.
    Die Ware geht zurück an den Verkäufer.
     
  • Zeitvorgaben für den Kunden

Auch als Kunde müssen Sie bei der Rückgabe von der kaputten Ware Fristen beachten.
Wenn Sie die bestellte Ware erhalten haben:
Dann gilt die Gewährleistung für den Ersatz oder die Reparatur für 2 Jahre.
Deshalb ist es wichtig, eine kaputte Ware in diesen 2 Jahren zu melden.
Bevor die Frist abläuft.

Was mache ich, wenn der Verkäufer sagt:
Sie sind schuld, dass die Ware kaputt ist

Sie können bei neuen Waren nur kaputte Dinge reklamieren:

  • Die Sie innerhalb der ersten 2 Jahre nach dem Kauf feststellen.
  • Für die Sie nichts können.


 

Auch hier gibt es Fristen: 

  • Waren die vor dem 1. Januar 2022 gekauft wurden:
    6 Monate nach Einkauf der Ware
    In diesem Zeitraum muss der Verkäufer beweisen:
    Die Ware war beim Einkauf nicht kaputt.
    Die bestellte Ware war in Ordnung.
     
  • Waren die nach dem 1. Januar 2022 eingekauft wurden:
    12 Monate nach Einkauf der Ware
    In diesem Zeitraum muss der Verkäufer beweisen:
    Die Ware war beim Einkauf nicht kaputt. 
    Die bestellte Ware war in Ordnung.


In welcher Frist Sie sich befinden können Sie ganz einfach mit dem Umtausch-Check testen.
www.umtausch-check.de

Was ist eine Garantie?

Es gibt Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie:

Die Gewährleistung haben Sie automatisch.
Sie müssen dafür nichts tun.
Das bestimmt das deutsche Gesetz.
Bei der Gewährleistung ist der Verkäufer für den Zustand von der Ware verantwortlich.
Sie haben Anspruch auf eine Reparatur oder auf die Lieferung einer neuen Ware.
Die Gewährleistung bei neuen Waren gilt für 2 Jahre.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung.
Die Garantie gibt ihnen in der Regel der Hersteller von der Ware.
Die Bedingungen für die Garantie legt der Hersteller fest.
 

Der Hersteller sagt:

  • Wie lange dauert die Garantie?
  • Was steht in der Garantie?
  • Welche Kosten fallen an?

Die Verbraucherzentrale sagt:

  • Verlangen Sie eine Garantie-Urkunde mit den genauen Garantie-Bedingungen.
  • Für Ihre Einkäufe nach dem 1. Januar 2022 gilt:
  • Der Verkäufer muss Ihnen spätestens bei der Lieferung von Ihrer Ware eine Garantie-Urkunde geben.
  • Heben Sie Ihre Rechnung und die Unterlagen von der gekauften Ware auf.

Die Garantie-Urkunde

In der Garantie-Urkunde muss stehen:

  • Angaben zum Hersteller
  • Dauer und Inhalt von der Garantie
  • Dass die Gewährleistung trotzdem gilt
  • Wie Sie sich als Käufer verhalten sollen
  • Für welche Teile von der Ware die Garantie gilt

Wer hilft mir bei Fragen?

Haben Sie Fragen?
 

Wir beraten Sie gerne.

Hier finden Sie eine Beratung in Ihrer Nähe:
Beratung bei den Verbraucherzentralen | Verbraucherzentrale.de 

Die Verbraucherzentrale bietet Ihnen einen Umtausch-Check im Internet an. 
Der Umtausch-Check 

  • ist kostenlos.
  • prüft Ihren Umtausch.
  • ist ein Hilfs-Formular.

Füllen Sie das Formular aus. 
Dann bekommen Sie Antworten auf diese Fragen:

  • Bekomme ich eine kostenlose Reparatur?
  • Erhalte ich eine Ersatzware?
  • Kann ich die Ware zurückgeben und bekomme mein Geld zurück?
  • Habe ich die Frist eingehalten?
  • Was kann ich tun, wenn der Verkäufer nicht helfen will?

Hier können sie den Umtausch-Check machen: 
www.umtausch-check.de
Der Umtausch-Check ist nicht in Leichter Sprache.
Aber es gibt eine gute Erklärung wie der Umtausch-Check funktioniert.


Das Kompetenz-Zentrum Leichte Sprache
hat den Text im Jahr 2022 in Leichte Sprache übersetzt.
Dudweilerstraße 72

Die Prüf-Gruppe von der reha gmbh in Saarbrücken hat den Text geprüft.

Die Bilder sind von:
© Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Bremen e.V.
Der Zeichner ist Stefan Albers, Atelier Fleetinsel, 2013.

Wir schreiben in dem Text nur die männliche Form.
Zum Beispiel: Kunde.
Weil das leichter zu lesen ist.
Gemeint sind aber immer auch alle Menschen.

Tritt in den ersten zwei Jahren nach dem Kauf ein Mangel auf, muss der Händler aktiv werden. Die Praxis sieht anders aus, wie eine Umfrage der Verbraucherzentralen von 2018 zeigt. Händler schinden Zeit, schieben die Schuld auf Kund:innen oder Hersteller und nutzen Unwissen aus.

Möchten Sie Ansprüche geltend machen, wenn die Ware Mängel aufweist? Dann hilft Ihnen der Umtausch-Check der Verbraucherzentralen. Dort finden Sie den passenden Musterbrief.

Podigee URL

Zusicherungen des Händlers schriftlich geben lassen

Auch nach Ablauf der zwölf Monate nach dem Kauf sollte es nach Ansicht der Verbraucherzentralen ausreichen, darzulegen, dass Sie das Gerät ordnungsgemäß genutzt und damit den Mangel nicht verursacht haben. Das ist leider nicht immer der Fall. Oft kommt es vor, dass Händler die Gewährleistung mit dem Hinweis ablehnen, Sie müssten den Mangel nachweisen. Das können Sie oftmals nur mit dem Gutachten eines Sachverständigen.

Um vor Gericht bestehen zu können, sollten Sie sich alle Zusicherungen des Händlers schriftlich geben lassen. Weigert er sich, ist Vorsicht geboten. Nehmen Sie zu den Verhandlungen Zeugen mit! Zahlungen sollten Sie sich stets quittieren lassen. Doch auch der Verkäufer kann verlangen, dass Sie ihm den Empfang der Ware bestätigen.

Freiwillige Garantien

Garantien räumt der Hersteller einer Ware in der Regel freiwillig ein, vor allem bei technischen Geräten. Gelegentlich tun dies auch Händler. Neben der gesetzlichen Gewährleistung können Sie sich dann auch auf die Garantie berufen. Der Hersteller ist in der Ausgestaltung einer Garantie frei. Auf Ihren Wunsch muss er Ihnen eine Garantieurkunde in Textform aushändigen.

Für Verträge nach dem 1. Januar 2022 muss der Unternehmer die Garantieerklärung spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen. Darin muss er die exakten Garantiebedingungen aufführen. Dazu gehören:

  • Angaben zum Garantiegeber,
  • Dauer und Inhalt der Garantie,
  • der Hinweis, dass sich Ihre Gewährleistungsrechte dadurch nicht einschränken,
  • die Vorgehensweise, an die Sie sich als Käufer halten müssen.

Schauen Sie bei der Lektüre genau hin: Häufig beschränken Produzenten ihre Garantien auf vielfältige Weise. Oft betreffen sie nur bestimmte Teile oder Eigenschaften eines Artikels, zum Beispiel das Laufwerk des Computers oder die Durchrostung der Autokarosserie. Üblich ist es auch, dass bei einem Mangel nur Ersatzteile von der Garantie abgedeckt sind. Den Lohn für den Einbau der Teile müssen Sie selbst zahlen. Andere Hersteller übernehmen allein die Garantie für Ersatzteile, die keinem Verschleiß unterliegen.

Bevor Sie die Garantie des Herstellers in Anspruch nehmen, sollten Sie die Bedingungen in der Garantieurkunde genau studieren. Während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist lohnt sich meist die Reklamation beim Verkäufer der Ware.

Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Gewährleistung und Schadenersatz. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, lassen Sie sich bei Ihrer Verbraucherzentrale beraten.

Welche Gewährleistungsfristen muss ich beachten?

Ihre Gewährleistungsrechte gelten nicht unbegrenzt. Sie stehen Ihnen innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe oder Erhalt des Produkts zu. Ausnahme: Der Verkäufer hat einen Mangel nachweisbar arglistig verschwiegen. Dann haben Sie noch drei Jahre ab Kenntnis dieser Umstände einen Anspruch. Bei gebrauchter Ware kann der Verkäufer diesen Zeitraum auf ein Jahr begrenzen, z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder individuelle Absprachen bei Vertragsschluss.

Als Käufer:in müssen Sie Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Zeigt sich ein Mangel erst kurz vor Ablauf der Frist, ist es wichtig, dass Sie verhindern, dass die Verjährung eintritt.

Sie haben zwei wesentliche Möglichkeiten.

  • Sie können mit dem Verkäufer in Verhandlungen darüber treten, ob dieser den Mangel akzeptiert und beseitigen will. Die bloße Aufforderung, den Mangel zu beseitigen, reicht jedoch nicht aus. Der Verkäufer muss vielmehr erkennen lassen, dass er sich nicht auf die Verjährung berufen will. Überprüft er zum Beispiel die Ware auf einen Mangel, wird die "Verjährungsuhr" angehalten. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Verhandlungen ein, d.h. nachdem er die geprüfte Ware an Sie zurückgegeben hat.
  • Sie können auch Klage erheben oder eine Gütestelle anrufen, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt. In diesem Fall ist wichtig, dass die Gütestelle eventuell noch rechtzeitig die Zustimmung des Antragsgegners einholen muss.

Für Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, gilt zusätzlich:

  • Zeigt sich der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist?
    Dann beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten, nachdem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
  • Haben Sie die Ware zur Nacherfüllung an den Händler oder einen Dritten übergeben?
    Dann beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf von zwei Monaten, nachdem Sie die Ware zurückbekommen haben.

Das Procedere lässt sich vermeiden, wenn der Verkäufer schriftlich auf die "Einrede der Verjährung" verzichtet.

Wann fällt eine Nutzungsentschädigung an?

Treten Sie vom Vertrag zurück, geben Sie den Kaufgegenstand zurück. Der Verkäufer muss Ihnen den Kaufpreis erstatten. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren. Allerdings kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn Sie das Produkt vor der Rückgabe vertragsgemäß nutzen konnten.

Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird linear bemessen. Sie richtet sich nach dem Kaufpreis und der zu erwartenden Nutzungsdauer des Produkts. Ein Computer, der 1.000 Euro gekostet hat, wird üblicherweise mindestens fünf Jahre genutzt. Auf jedes Jahr, in dem Sie den Computer genutzt haben, entfällt so ein Anteil von 200 Euro. Geben Sie den PC sechs Monate nach dem Kauf wegen eines Mangels zurück, bekommt der Händler also eine Nutzungsentschädigung von 100 Euro. Die darf er vom Kaufpreis, den er erstatten muss, abziehen.

Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer im Zuge der Nacherfüllung ein defektes Gerät ersetzt. Jahrelang war es Praxis in Deutschland, auch dann eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof inzwischen verboten. Nach dem Urteil wurde das auch ins Gesetz aufgenommen: Demnach darf der Verkäufer kein Geld mehr für die Nutzung des defekten Geräts verlangen, wenn er das mangelhafte gegen ein neues Gerät austauscht.

Wann muss der Händler Schadenersatz leisten?

Entspricht die Beschaffenheit der Ware nicht den Erwartungen, können Sie neben Minderung oder Rücktritt auch Schadenersatz geltend machen. Aber nur, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. Er muss sich im Zweifel entlasten, wenn er nicht haften will. Hat er falsche Angaben gemacht, liegt in der Regel ein Verschulden auf der Hand:

Gibt er beispielsweise beim Verkauf eines Gebrauchtwagens eine Laufleistung von 50.000 Kilometern an, während das Fahrzeug tatsächlich schon 100.000 Kilometer auf dem Buckel hat, so können Sie nicht nur die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Ihnen stehen alle Kosten für An- und Abmeldung des Wagens, für die Fahrtkosten zur Zulassungsstelle wie für den Gutachter zu, der den tatsächlichen Kilometerstand festgestellt hat.

Schadenersatz muss ein Verkäufer also leisten, wenn der erworbene Gegenstand einen Mangel aufweist und er dies zu vertreten hat.

Gut zu wissen: Besondere Rechte gibt es bei Bestellungen, die nur für einen bestimmten Termin benötigt werden. Wer vergeblich auf das Brautkleid oder eine Geburtstagstorte wartet, braucht nicht mal eine Frist zu setzen, um "Schadenersatz wegen Nichterfüllung" vom Verkäufer zu verlangen.

Was mache ich, wenn der Verkäufer behauptet, dass ein Mangel nicht von Anfang an vorlag und ich dafür verantwortlich sei?

Das hängt davon ab, wann der Mangel zutage trat.

Achtung: Für Kaufverträge, die Sie nach dem 1. Januar 2022 abschließen, wird die 6-monatige Frist auf zwölf Monate verlängert (§ 477 BGB).

  • Ereignete sich der Mangel in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe der Ware? 
    Dann vermutet der Gesetzgeber, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Sie brauchen dann nicht zu beweisen, dass beispielsweise die Couch oder der Computer zum Zeitpunkt der Übergabe bereits einen Mangel hatte oder in der Funktion beeinträchtigt war. Das sagen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

    In den ersten zwölf Monaten ist der Verkäufer in der Beweispflicht. Er muss widerlegen, dass der Gegenstand bereits beim Kauf bzw. bei der Übergabe mangelhaft war. Das heißt, er muss nachweisen, dass ein Sachmangel deshalb aufgetreten ist, weil Sie etwas gemacht oder nicht gemacht haben.
     
  • Ereignete sich der Mangel nach Ablauf der ersten zwölf Monate bis zwei Jahre nach Übergabe der Sache? 
    Dann müssen Sie als Käufer:in beweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorlag.


Innerhalb welcher Frist Sie sich befinden und wie Sie bei der Gewährleistung vorgehen sollten, erfahren Sie auch direkt im Umtausch-Check.

Wenn sich beide darüber einig sind, dass der Mangel von Anfang an bestand, brauchen Sie übrigens keine Beweise. Sie sollten also bei Mängeln auf jeden Fall erst einmal Reparatur oder Neulieferung verlangen. Im Umtausch-Check finden Sie den passenden Musterbrief für Ihr Anliegen.

Wer haftet für Sachmängel bei Verschleißteilen?

Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Ob der Verkäufer für den Mangel an einer Ware haften muss, hängt einzig und allein davon ab, ob ein Sachmangel vorliegt und ob dieser Fehler oder Defekt schon existiert hat oder im Keim bereits angelegt war, als Ihnen das Produkt übergeben wurde.

Beispiel: Sie haben ein neues Auto. Schon nach wenigen tausend Kilometern platzt ein Reifen, weil die Mischung des Gummis unsauber ist. Erst das Rollen des Pneus auf der Straße hat diesen vorher nicht erkennbaren Fehler zum Vorschein gebracht. In diesem Fall haftet der Verkäufer für den Mangel, weil er bereits da war, als er das Auto verkauft hat.

Für die normale Abnutzung von Verschleißteilen muss der Verkäufer jedoch nicht aufkommen. Das kann zu Streit führen, da die Abgrenzung zwischen "Verschleiß" und einem Sachmangel oft nicht leicht zu erkennen ist.

Was mache ich, wenn der Mangel erneut auftritt?

Hat der Händler bereits einen Mangel behoben - entweder durch Reparatur oder durch eine Ersatzlieferung - kann unter Umständen bei erneutem Auftreten dieses Mangels wieder die zweijährige Gewährleistungsfrist zu laufen beginnen. Sie können innerhalb dieser Frist erneut einen Anspruch auf Gewährleistung haben, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkannt hat oder
  • eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wurde.

Voraussetzung dafür ist, dass der Händler den Gewährleistungsanspruch anerkannt hat. Dabei kann ein Anerkenntnis sowohl ausdrücklich als auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erfolgen.

Ihnen stehen keine Gewährleistungsansprüche zu, wenn die Nacherfüllung im Rahmen der Händlergarantie erfolgte.

Nehmen Sie am besten mit dem Händler Kontakt auf und fordern Sie diesen zur erneuten Mängelbeseitigung auf. Argumentieren Sie auch mit dem Umstand, dass derselbe Mangel bereits zum wiederholten Mal aufgetreten ist.

Video "Deine Rechte bei der Reklamation"

 

Unsere Angebote zum Thema

Gewährleistung, Garantie & Reklamation

Wir beraten Sie, wenn gekaufte Produkte mangelhaft sind oder eine Reklamation nicht reibungslos läuft. Sie erhalten Klarheit zum Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sowie zu Fristen und typischen Missverständnissen. Außerdem zeigen wir, wie Sie Ansprüche wie Reparatur, Ersatz oder Rücktritt sinnvoll geltend machen.

in unseren Beratungsstellen
Dauer: 30 Minuten
Beratungsart: Persönlich vor Ort, Telefonische Beratung

Handwerker und Kundendienste

Wir beraten Sie vor Auftragserteilung zu Vertragsfragen – damit es später keine bösen Überraschungen gibt. Bei Streit über Qualität, Umfang der Arbeiten oder überhöhte Rechnungen unterstützen wir Sie, die Situation zu prüfen und zu strukturieren. Auch bei Notdiensten helfen wir, typische Risiken zu erkennen und angemessen zu reagieren.

in unseren Beratungsstellen
Dauer: 30 Minuten
Beratungsart: Persönlich vor Ort, Telefonische Beratung

Freizeit

Wir beraten Sie zu Verträgen rund um Freizeitangebote – zum Beispiel Abonnements oder Fitnessstudioverträge. Wenn Kündigung, Verlängerung, Preisänderungen oder besondere Umstände Fragen aufwerfen, erhalten Sie Orientierung zu Ihren Rechten. Außerdem helfen wir, typische Klauseln und Kostenfallen frühzeitig zu erkennen.

in unseren Beratungsstellen
Dauer: 30 Minuten
Beratungsart: Persönlich vor Ort, Telefonische Beratung