Neue Rechte für die Reparierbarkeit
Ab dem 31. Juli 2026 gilt das neue Recht auf Reparatur

Gerade im Sommer ist es besonders ärgerlich, wenn plötzlich der Kühlschrank nicht mehr funktioniert. Noch ärgerlicher ist es, wenn dann die Gewährleistung nicht mehr greift. Defekte Geräte müssen aber nicht gleich entsorgt werden, denn ab dem 31. Juli 2026 haben Verbraucher:innen mehr Rechte beim Thema Reparatur.
Neues Recht auf Reparatur
Ab dem 31. Juli 2026 legt das neue Recht auf Reparatur für bestimmte Produktgruppen die Reparierbarkeit zu angemessenen Preisen fest. Für manche dieser Produktgruppen müssen Hersteller bereits Ersatzteile vorhalten. Dies umfasst Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher und Monitore, Waschmaschinen und -trockner sowie Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone. Darüber hinaus werden jetzt weitere Produkte aufgeführt: Staubsauger und Saugroboter sowie bestimmte Batterien, Akkus und Datenspeicher. Diese allerdings vorerst ohne die Auflage, Ersatzteile vorzuhalten. Weitere Produktgruppen sollen nach und nach folgen.
„Die Ersatzteilpflicht sollte nun schnellstmöglich auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden, damit eine mögliche Reparatur nicht an fehlenden Ersatzteilen scheitert.“ sagt Klaus Schmiedek von der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern.
Das Recht auf Reparatur ist nicht kostenfrei. Der Hersteller darf ein angemessenes Entgelt verlangen. Damit Verbraucher:innen die Kosten vorab einschätzen können, müssen Hersteller typische Reparaturpreise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Ausweitung des Gewährleistungsrechts
Parallel soll die zeitgleich eingeführte Ausweitung des Gewährleistungsrechts die Verbraucher:innen dazu anregen, sich für die Reparatur eines defekten Gerätes, statt für die Neulieferung der Ware zu entscheiden. Wenn ein Defekt oder Mangel an einer gekauften Ware innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auftritt, können Verbraucher:innen die Ware sowohl reparieren als auch neu liefern lassen. Mit den Regelungen zum 31. Juli wird das Gewährleistungsrecht ausgeweitet, sodass die Wahl der Reparatur attraktiver wird. Lassen Verbraucher:innen ihr Produkt reparieren, verlängert sich die Gewährleistungsfrist von zwei auf drei Jahre.
Was Verbraucher:innen wissen müssen
Für Verbraucher:innen ist wichtig zu wissen, dass sie gegenüber dem Händler die kostenlose Gewährleistung zwei Jahre lang geltend machen können und sich bei nach dem 31. Juli 2026 gekauften Produkten diese bei Reparatur um 12 Monate verlängert.
Das neue Recht auf Reparatur bietet daneben Verbraucher:innen gegenüber dem Hersteller die kostenpflichtige Möglichkeit zur Reparatur des defekten Gerätes, wenn beispielsweise aufgrund von Eigenverschulden das Gewährleistungsrecht nicht greift oder die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Dies kann auch für Geräte gelten, die bereits vor dem 31. Juli 2026 gekauft wurden.
Herausforderungen für Verbraucher:innen
Mit dem neuen Recht auf Reparatur und der Ausweitung des Gewährleistungsrechts soll ein Schritt in Richtung Ausweitung des Umweltschutzes und weniger teure Neukäufe getätigt werden. „Für Verbraucher:innen ist es jedoch schwierig, sich im Dschungel der Begriffe, Gesetze, Zuständigkeiten und Fristen zu orientieren. Es bleibt mangels vorgegebener Preise für Verbraucher:innen schwierig einzuschätzen, was als angemessene Preise für Reparaturen gelten soll“, kritisiert Schmiedek. Wie lange sie das Recht auf Reparatur gegenüber dem Hersteller für ein erworbenes Produkt einfordern können, ist zudem schwer zu ermitteln.
Weitere Informationen und Hilfestellung
Weitere Informationen zum Recht auf Reparatur finden Sie in unserem Artikel: Recht auf Reparatur: Mehr Rechte ab 31. Juli 2026. Der Umtausch-Check der Verbraucherzentrale kann für eine rechtliche Ersteinschätzung genutzt werden und beantwortet Fragen zu Rückgabe, Gewährleistung und Garantie.
Kontakt
Klaus Schmiedek
Leiter Fachbereich Recht
Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern
Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.