Familienversicherung in der Krankenkasse: Wer kostenlos mit rein kommt

Stand:
Für die Erziehung der Kinder treten viele Eltern beruflich zurück und verzichten auf einen Teil der eigenen Einkünfte, zumindest vorübergehend. Dadurch ändern sich auch die Krankenversicherungsbeiträge.
Zwei Männer spielen mit ihrer Tochter, die auf einer Schaukel sitzt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehepartner:innen und Kinder unter bestimmten Umständen mitversichert werden. Sie müssen dann keine eigenen Beiträge für die Krankenkasse zahlen.
  • Die gesetzliche Pflichtversicherung ist in vielen Fällen günstiger als die freiwillige Versicherung.
  • Das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld sind in der gesetzlichen Krankenkasse beitragsfrei.
  • Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Elternzeit möglich.
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Familienversicherung – beitragsfrei mitversichert

Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Familien attraktiv, weil Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden können. Das versicherte Mitglied muss dafür den Angehörigen lediglich bei seiner Krankenkasse anmelden. Der Angehörige bekommt eine eigene Krankenkassenkarte und kann damit die Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehmen.

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Hier müssen Familienangehörige mit einem zusätzlichen Vertrag selbst versichert werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Familienversicherung?

  • Der mitzuversichernde Familienangehörige muss seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben.
  • Es darf keine andere Krankenversicherung bestehen, die eine Familienversicherung ausschließt, zum Beispiel eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer:in oder Rentner:in.
  • Als familienversicherter Angehöriger darf man 2024 nur geringe Einnahmen von monatlich maximal 505 Euro haben. Für Minijobber gelten besondere Regelungen. Falls ein  Familienangehöriger eine geringfügige Beschäftigung ausübt, darf das zulässige Gesamteinkommen die Minijob-Grenze nicht übersteigen. Diese liegt 2024 bei 538 Euro im Monat.
  • Tipp: Bis zu zweimal im Jahr darf man diese Grenzen überschreiten. Das Elterngeld zählt außerdem für die Krankenversicherung nicht zu den Einnahmen, so dass man trotzdem familienversichert bleibt, wenn die Einkommensgrenzen nur wegen des Elterngeldes überschritten werden.
  • Eine hauptberufliche Selbstständigkeit schließt eine Familienversicherung aus.
  • Man darf nicht auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sein (Befreiung von der Versicherungspflicht).
  • Außerdem können Personen bestimmter Berufsgruppen wie Beamt:innen, Richter:innen, Soldat:innen oder Geistliche nicht in die Familienversicherung aufgenommen werden.

Wer kann sich familienversichern?

Erfüllen sie die obigen Bedingungen, können Ehepartner oder Lebenspartner:innen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung ihres Angehörigen beitragsfrei mitversichert werden.

Bis das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, können beide Ehepartner:innen in der Familienversicherung bleiben - auch wenn sie getrennt leben.

Kinder können in aller Regel bis zum 18. Lebensjahr familienversichert werden. Das gilt auch für Stiefkinder und Enkel, wenn das Mitglied sie überwiegend unterhält, und für Pflegekinder in häuslicher Gemeinschaft. Die Zeit verlängert sich sogar bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist z. B. wegen Schulbesuchs und bis zum 25. Lebensjahr, wenn es in Ausbildung oder einem Studium ist.

Ist die Ausbildung durch einen Wehrdienst, einen Freiwilligendienst oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer:in unterbrochen, ist eine Verlängerung um weitere zwölf Monate möglich. Kinder, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen können, bleiben unbegrenzt familienversichert.

Kündigung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Darüber hinaus darf keine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Eine bestehende freiwillige Versicherung kann aber zugunsten der Familienversicherung gekündigt werden, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Die zwölfmonatige Bindungsfrist gilt in diesem Fall nicht. Wann dann genau die Familienversicherung beginnt – ob mit der Kündigung oder ab Vorliegen der Voraussetzungen – das regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung. Fragen Sie am besten also bei Ihrer Krankenkasse nach. Sie finden die Satzung auch im Internet.

Kündigung der privaten Krankenversicherung

Auch wer vormals privat krankenversichert war und die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt, kann wechseln. Die private Krankenversicherung endet aber nicht automatisch, sondern muss vom Versicherten innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Familienversicherung rückwirkend gekündigt werden. Versäumen Betroffene die Frist, ist eine Kündigung nur zum Ende des jeweiligen Monats möglich mit der Folge, dass zwei Versicherungen gleichzeitig bestehen und doppelte Beiträge fällig werden. Versicherte müssen außerdem ihrer privaten Krankenversicherung innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse vorlegen, aus der der Grund für die gesetzliche Versicherung hervorgeht.

Wann können die Kinder nicht familienversichert werden?

Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, ist eine Familienversicherung ausgeschlossen, wenn:

  • der privat versicherte Elternteil mehr als der gesetzlich versicherte verdient und
  • das monatliche Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) übersteigt (2024: monatlich 5.775 Euro).
 
 

Beispiel

Frau Müller ist Angestellte und verdient monatlich 2.700 Euro brutto. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.

Ihr Ehemann ist als Führungskraft in einem Unternehmen beschäftigt. Sein Einkommen liegt deutlich über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: monatlich 5.775 Euro). Er ist privat krankenversichert.

Die beiden minderjährigen Kinder des Ehepaars können nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung von Frau Müller familienversichert werden.

Kinder müssen dann entweder ebenfalls in der privaten Krankenversicherung versichert werden, oder aber freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Die Kosten für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen ähnlich hoch (ca. 200 Euro) oder geringfügig höher als eine private Krankenversicherung für Kinder.

Der Ausschluss von der Familienversicherung greift nur, wenn tatsächlich alle drei Bedingungen erfüllt sind. Ist beispielsweise der Vater privat und die Mutter gesetzlich versichert, verdient sie aber mehr als ihr Ehemann, können die Kinder trotzdem familienversichert werden.

Die Gesamtbetrachtung beider Eltern findet aber nur statt, wenn beide verheiratet oder nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz verbunden sind. Sind beide Eltern nicht verheiratet, kann das Kind sowohl über den privat als auch über den gesetzlich versicherten Elternteil versichert werden.

Weiterversicherung nach Ende der Familienversicherung

Nach dem Ende der Familienversicherung sind Betroffene automatisch weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichert, sofern keine andere Pflichtversicherung greift. Versicherte können jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse ihren Austritt erklären, sofern sie eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen können – zum Beispiel eine private Krankenversicherung.

So berechnen sich Beiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte

Gesetzlich Pflichtversicherte müssen von ihrem Lohn einen prozentualen Anteil von 14,6 Prozent an die Krankenkasse zahlen. Die Hälfte davon übernimmt der Arbeitgeber. Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der im Durchschnitt 1,6 Prozent beträgt, je nach Krankenkasse aber unterschiedlich ausfallen kann.

Für die Pflegepflichtversicherung zahlen Eltern mit einem Kind 3,4 Prozent und Kinderlose 4 Prozent.

Vom zweiten bis zum fünften Kind wird der Beitragssatz um je 0,25 Prozent reduziert. Als "Kind" zählen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Durch die Ermäßigung kommt es jedoch lediglich zu einer Reduzierung des Arbeitnehmeranteils. Der Arbeitgeber muss nach wie vor die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, also (3,4 Prozent x 0,5) 1,7 Prozent aufbringen. Am Extraaufschlag Kinderlose muss er sich nicht beteiligen.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten wird demgegenüber nicht nur der Verdienst aus einer Anstellung oder aus einer selbstständigen Tätigkeit für die Beiträge herangezogen, sondern die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Dazu gehören auch Renten, Versorgungsbezüge und alle weiteren Einnahmen und Geldmittel aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitaleinkünfte.

Die Höchstgrenze der zu berücksichtigenden Einnahmen ist für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte gleich. Die Einnahmen der Versicherten werden 2024 maximal bis zu 5.175 Euro monatlich für die Berechnung der Beiträge herangezogen.

Beim Mindesteinkommen gibt es jedoch Unterschiede. Pflichtversicherte zahlen ihren prozentualen Anteil auf ihr Arbeitsentgelt, egal wie niedrig das ist. Für freiwillig Versicherte gilt 2024 jedoch ein Mindesteinkommen von 1.178,33 Euro, auch wenn tatsächlich niedrigere Einnahmen erzielt werden.

Unterschiedliche Beiträge je nach Familienkonstellation

Sind beide Elternteile gesetzlich versichert – gleich ob pflichtversichert oder freiwillig versichert – zahlen sie nur die Beiträge aus ihren eigenen Einnahmen.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten, deren Ehe- oder Lebenspartner:innen (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) privat krankenversichert sind, wird das Einkommen von Ehe- oder  Lebenspartner:innen zu den eigenen Einnahmen dazugerechnet und der Berechnung der Beiträge zugrunde gelegt werden.

Dabei werden zunächst (sofern vorhanden) eigene Einnahmen des freiwillig versicherten Partners berücksichtigt und dann die Hälfte der Einnahmen des Ehe- bzw. Lebenspartners, diese jedoch höchstens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. 2024 liegt diese Grenze bei 2.587,50 Euro.

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das jedoch nicht. Die wichtigsten Gründe sind:

  • Das freiwillige Mitglied verdient selbst mehr als die halbe Beitragsbemessungsgrenze oder mehr als der Ehe- bzw. Lebenspartner.
  • Bei dauernd getrennt lebenden Ehepartnern. Dafür werden unter anderem Unterhaltszahlungen verbeitragt.

Beispiel

Der privat versicherte Ehemann hat monatliche Bruttoeinnahmen von 6.000 Euro. Die Ehefrau hat keine eigenen Einnahmen. Die Hälfte der Bruttoeinnahmen von 3.000 Euro wird der Ehefrau als Einnahmen angerechnet. Der Betrag liegt jedoch über der halben Beitragsbemessungsgrenze von 2.587,50 Euro. Deshalb wird der Beitragssatz von 15,9 Prozent inklusive Zusatzbeitrag auf die Höchstgrenze von 2.587,50 Euro angerechnet. Die Ehefrau zahlt folglich einen monatlichen Beitragssatz in Höhe von 411,41 Euro plus einen Beitrag zur Pflegeversicherung von 103,50 Euro (4,0 Prozent für Kinderlose in diesem Beispiel).

Kinderfreibeträge bei Anrechnung des Ehegatten-/Lebenspartnereinkommens

Ehe- bzw. Lebenspartner können Freibeträge für Kinder geltend machen, wenn das Einkommen des privat versicherten Partners für die Beitragsberechnung des freiwillig gesetzlich versicherten Partners angerechnet wird. Für Kinder, die nicht familienversichert sind, gilt ein Freibetrag von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, das sind 2024 1.178,33 Euro.

Bei familienversicherten Kindern ist ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße absetzbar, in 2024 707 Euro. Der Betrag wird von den Bruttoeinnahmen des privat versicherten Ehe- bzw. Lebenspartners abgezogen, die verbleibenden Einnahmen halbiert und dann auf das Einkommen des freiwillig versicherten Ehe- bzw. Lebenspartners angerechnet.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld beitragsfrei

Für das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld müssen gesetzlich Versicherte keine Beiträge zahlen. Wer vor dem Bezug dieser Leistungen lediglich Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hatte, ist währenddessen kostenlos krankenversichert.

Auch bei freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung sind diese Lohnersatzleistungen beitragsfrei. Das bedeutet aber nicht, dass die Krankenversicherung insgesamt nichts kostet.

Denn freiwillig Versicherte zahlen Beiträge auf alle Einnahmen. Und selbst wer während Mutterschutz und Elternzeit gar kein Geld bekommt, muss Beiträge entrichten. Denn bei freiwillig Versicherten legt die Krankenkasse ein Mindesteinkommen zugrunde, 2024 sind das 1.178,33 Euro monatlich, auf das die üblichen Beiträge in der Krankenversicherung gezahlt werden müssen.

Sind Ehe- oder Lebenspartner:innen ebenfalls gesetzlich versichert, kann eine Familienversicherung in Frage kommen. Das geht jedoch nicht, wenn die Einnahmen zu hoch sind (2024 mehr als 505 Euro, bei Minijob nicht mehr als 538 Euro) oder der/die freiwillig Versicherte hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.

Ist einer der beiden Elternteile privat und der andere freiwillig gesetzlich versichert, werden auch die Einkünfte des Ehepartners als Einnahmen gerechnet und zwar maximal bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze. Das sind 2024 2.587,50 Euro.

Privat versicherte Mütter und Väter müssen in der Regel ebenfalls weiterhin Versicherungsprämien zahlen, wenn sie Elterngeld beziehen. Weder der Bezug von Elterngeld noch der Beginn der Elternzeit begründen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch eine Familienversicherung ist ausgeschlossen, selbst wenn der oder die andere gesetzlich versichert ist. Sie bleiben dann weiterhin privat krankenversichert. Eine Ausnahme bildet der folgende Punkt.

Arbeiten trotz Elterngeld

Die Zeit der Familiengründung ist auch eine Möglichkeit, für die Krankenversicherung die Weichen neu zu stellen. Denn Mütter und Väter dürfen neben dem Elterngeld bis zu 32 Wochenstunden nebenher arbeiten. Eltern von Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren sind, dürfen bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Daher besteht während der Familienzeit die Möglichkeit, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen.

Wer vorher privat versichert war, hat somit die Chance, wenn man Teilzeit arbeitet und unter der Versicherungspflichtgrenze verdient, wieder zurück in das System der gesetzlichen Krankenversicherung zu wechseln. Wer hauptberuflich selbstständig ist, müsste seine Hauptberuflichkeit jedoch aufgeben und dürfte höchstens nebenberuflich tätig sein.

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