Muss ich online bestellte Ware in der Originalverpackung zurückschicken?

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So läuft es oft: Die Verpackung vom online bestellten Smartphone, Spielzeug oder Shirt wird aufgerissen - und direkt entsorgt. Problematisch ist das rechtlich nicht - denn auch ohne Originalverpackung, so das Gesetz, darf der Händler die Rücknahme nicht verweigern.
Zwei Hände an einem Paket

Das Wichtigste in Kürze:

  • Auch ohne Originalverpackung darf der Händler die Rücknahme nicht verweigern.
  • Anders lautende Bedingungen z. B. in den AGB des Herstellers sind unwirksam.
  • Bei manchen Warengruppen kann das Widerrufsrecht erlöschen.
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So läuft es oft: Die Verpackung vom online bestellten Smartphone, Spielzeug oder Shirt wird aufgerissen - und direkt entsorgt. Problematisch ist das rechtlich nicht - denn auch ohne Originalverpackung, so das Gesetz, darf der Händler die Rücknahme nicht verweigern.

Mit dem Recht zum Widerruf soll Verbrauchern grundsätzlich die Möglichkeit geboten werden, das Gekaufte zu prüfen und sich bei Nichtgefallen vom Vertrag zu lösen. Ein solches Widerrufsrecht hängt von einem fristgerechten Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ab und darf darüber hinaus an keine weiteren als die gesetzlichen Bedingungen geknüpft oder eingeschränkt werden. Anders lautende Bedingungen eines Herstellers wie eben das Beharren auf die Originalverpackung, die mitunter z. B. in dessen AGB zu finden sein können, schränken die gesetzlichen Rechte der Kunden beim Widerruf eines Onlinekaufs ein und sind damit unwirksam. In der Praxis sind solche Einschränkungen, wenngleich verschiedentlich bereits erfolgreich abgemahnt, leider häufiger zu beobachten.
 
Aber Achtung: Durch Entfernen der Originalverpackung kann das Widerrufsrecht bei manchen Warengruppen aber auch erlöschen - zum Beispiel bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, bei versiegelten CDs, DVDs oder Ähnlichem. Die Verpackung muss aber auch als Siegel erkennbar sein, eine Klarsichtfolie genügt nicht!

Trotz somit eindeutiger gesetzlicher Vorgabe ist es aber auch wegwerffreudigen Verbrauchern anzuraten, Verpackungen eine Weile aufzubewahren. Denn viele Händler bieten freiwillig mehr als das 14-tägige Widerrufsrecht. Sie gewähren ein Rückgaberecht, das oft weit über den gesetzlichen Standard hinausreicht. Dann kann es eine legitime Bedingung sein, die Ware original verpackt zurück zu fordern.

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