Rente, Maestro, Bürgergeld: Das ändert sich ab 1. Juli 2023

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Zum 1. Juli treten einige Gesetzesänderungen und neue Regelungen in Kraft. Welche das sind, erfahren Sie hier.
Kalenderblatt mit einer roten Markierung beim 1. Juli
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Ab dem 1. Juli 2023 treten verschiedene Gesetzesänderungen und Neuerungen in Kraft, die Auswirkungen auf Ihren Alltag haben können. Hier sind die wichtigsten Änderungen.

Mehr Rente: Angleichung zwischen Ost und West

Ab dem 1. Juli 2023 erhöhen sich die Renten voraussichtlich im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für

  • alle Altersrenten,
  • für Erwerbsminderungs- und
  • Hinterbliebenenrenten,
  • für gesetzliche Unfallrenten sowie
  • für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse.

Durch die Erhöhung gilt in West und Ost dann ein gleich hoher aktueller Rentenwert - 1 Jahr früher als bisher geplant.

Abschaffung der Maestro-Funktion auf Girokarten

Ab dem 1. Juli 2023 wird die Maestro-Funktion auf neuen Girokarten nicht mehr vorhanden sein. Die Zahlfunktion wird abgeschafft. Bis zum Ende der Kartengültigkeit ist das Bezahlen mit Maestro jedoch weiterhin möglich.

P-Konto: Unpfändbarer Grundbetrag steigt

Wenn Sie Schulden haben und Ihnen zum Beispiel eine Pfändung droht, sollten Sie zunächst ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, beantragen. Sonst könnte Ihr Konto gesperrt werden. Das Geld auf dem P-Konto kann bis zu einem bestimmten Betrag nicht gepfändet werden. Zum 1. Juli 2023 erhöht sich dieser monatliche Grundbetrag.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen werden regelmäßig an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das Existenzminimum angepasst. Ab dem 1. Juli 2023 gelten neue Freigrenzen: Der Grundfreibetrag beläuft sich ab 1. Juli 2023 auf 1.402 Euro. Zuvor lag er bei 1330 Euro.

In der Pfändungstabelle können Sie ersehen, wie hoch der pfändbare Betrag je nach Einkommen und unterhaltsberechtigten Personen ist.

Änderungen beim Bürgergeld

Ab Juli 2023 tritt der zweite Teil der Bürgergeldreform in Kraft. Für Erwerbstätige, die ein geringfügiges Einkommen beziehen und mit dem Bürgergeld ihr Gehalt aufbessern, gehen damit folgende Änderungen einher:

Freibeträge werden erhöht

Ab Juli 2023 können erwerbstätige Bürgergeldempfänger:innen einen größeren Teil ihres Einkommens behalten. Haben Sie ein Erwerbseinkommen zwischen 520 und 1.000 Euro, dürfen Sie zukünftig 30 Prozent des Einkommens behalten. Bislang lag der Freibetrag bei 20 Prozent. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bedeutet dies, dass bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel bleiben.

Schüler:innen, Auszubildende und Studierende dürfen Einkommen bis zur Minijob-Grenze von 520 Euro behalten, ohne dass das auf das Einkommen der Eltern angerechnet wird. Gleiches gilt für das Taschengeld, das sie durch den Bundesfreiwilligendienst und das Freiwillige Soziale Jahr erhalten.

Üben Sie ein Ehrenamt aus und beziehen Bürgergeld, dann sind pro Jahr 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei.

Umfassendere Förderung von Weiterbildungen und Umschulungen

Bekommen Sie Bürgergeld und beginnen eine Weiterbildung, dann erhalten Sie monatlich zusätzlich 150 Euro. Wenn Sie Zwischen- und Abschlussprüfungen bestehen, sieht die Bürgergeldreform Weiterbildungsprämien vor. Außerdem werden berufliche Weiterbildungen, die länger als 8 Wochen dauern, mit einem Bonus von 75 Euro unterstützt.

Mutterschaftsgeld zählt nicht mehr als Einkommen

Mutterschaftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für erwerbstätige Frauen. Sie gilt während der Zeit der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung. Ab Juli 2023 wird Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen angerechnet.

Erbschaften gelten als Vermögen

Erbschaften gelten im Zusammenhang zum Bürgergeld nicht mehr als Einkommen, sondern als Vermögen. Dadurch führt eine Erbschaft nur dann zu einer Rückforderung, wenn Erbende nach dem Erbe mehr Geld haben als der festgeschriebene Freibetrag für Vermögen erlaubt. Für Alleinstehende liegt der Freibetrag für Vermögen im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs bei 40.000 Euro und danach bei 15.000 Euro.

Kein Übergangsgeld mehr beantragen bei medizinischer Reha

Mit Inkrafttreten der Bürgergeldreform müssen Sie nun nicht mehr extra eine andere Leistung für den Zeitraum einer medizinischen Reha beantragen, sondern erhalten weiter das Bürgergeld.

Möglichkeit zum Coaching bzw. Betreuung

Ab Juli 2023 können Bürgergeld-Beziehende ein ganzheitliches Coaching bzw. eine Betreuung in Anspruch nehmen. Das neue Angebot hilft Leistungsberechtigten, die besondere Schwierigkeiten haben, Arbeit aufzunehmen. Auch jungen Menschen wie Auszubildenden soll ein Coaching ermöglicht werden.

Pflegeversicherung wird teurer

Die Beiträge für die Pflegeversicherung steigen für viele Arbeitnehmer:innen ab Juli 2023. Einen Teil des Beitrags übernimmt der Arbeitgeber - maximal 1,7 Prozent. Das bedeutet vor allem eine Mehrbelastung für Kinderlose. Familien mit zwei oder mehr Kindern werden dagegen entlastet:

  • kein Kind
    Pflegebeitrag von 4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 2,3 Prozent
  • 1 Kind
    Pflegebeitrag von 3,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,7 Prozent
  • 2 Kinder
    Pflegebeitrag von 3,15 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,45 Prozent
  • 3 Kinder
    Pflegebeitrag von 2,9 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 1,2 Prozent
  • 4 Kinder
    Pflegebeitrag von 2,65 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,95 Prozent
  • 5 oder mehr Kinder
    Pflegebeitrag von 2,4 Prozent, Arbeitnehmer-Anteil von 0,7 Prozent

Der verringerte Beitragssatz gilt bis zum 25. Lebensjahr der Kinder. Danach steigt der Pflegebeitrag wieder auf den allgemeinen Beitragssatz von 3,4 Prozent, wie bei Eltern mit einem Kind. Rentner:innen trifft die Änderung besonders hart, da die meisten bereits erwachsene Kinder haben. Sie erhalten also keine Ermäßigung mehr.

Bis zum 30. Juni 2025 gilt ein vereinfachtes Verfahren für den Nachweis der Elterneigenschaft und Anzahl der Kinder. Im vereinfachten Verfahren kann auf Geburtsurkunden verzichtet werden. Arbeitgeber können die nötigen Informationen telefonisch oder formlos schriftlich abfragen. Das Ergebnis der Abfrage muss nur entsprechend dokumentiert werden.

Gasspeicherumlage mehr als verdoppelt

Durch ein neues Gesetz steigt die Gasspeicherumlage im Juli 2023 von 59 Cent/Megawattstunde (MWh) auf 1,45 Euro/MWh. Dies führt für Verbraucher:innen zu einem Anstieg der Energiekosten für Gas.

Die Gasspeicherumlage ist eine zusätzliche Gebühr, die auf den Gaspreis aufgeschlagen wird. Sie dient dazu, die Kosten für die Speicherung von Gas zu decken und die Gasversorgung stabil zu halten.

Weitere Informationen zur Gaspreisbremse, Strompreisbremse und zu Härtefallfonds erhalten Sie hier.

E-Rezept geht an den Start

In den Niederlanden, Schweden, Österreich und der Schweiz können Rezepte schon länger auf elektronischem Weg eingelöst werden. Jetzt soll das E-Rezept auch in Deutschland an Fahrt aufnehmen sein. Dann soll das Papierrezept mittelfristig durch das E-Rezept ersetzt werden.

Ab Juli 2023 soll es möglich sein, mit der Versicherungskarte in der Apotheke ein E-Rezept abzurufen.

Patienten können entscheiden, ob sie das Rezept digital auf dem Smartphone oder in einer E-Rezept-App verwalten und an die Apotheke senden möchten, oder ob sie mit einem Papierschein mit Rezeptcode in die Apotheke kommen möchten.

Weitergehende Informationen finden Sie hier.

Einführung einer digitalen Rentenübersicht

Es soll eine digitale Rentenübersicht eingeführt werden, die es ermöglicht, jederzeit einen Überblick über die eigene Rente zu erhalten. Der genaue Zeitpunkt der Einführung im Juli 2023 ist noch unklar. Die jährliche schriftliche Renteninformation soll es aber weiterhin geben.

Ende des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld, der im Rahmen der Corona-Pandemie eingeführt wurde, läuft ab Juli 2023 aus. Die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld werden wieder strenger.

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